Online-Business

Amazon-Konto gesperrt: Begründung, Beschwerde, Streitbeilegung

Amazon hat Ihr Verkäuferkonto gesperrt, oder Facebook oder Instagram haben das Konto blockiert, über das Sie Ihre Kunden erreichen. Solange die Sperre besteht, fehlen Ihnen Umsätze und Kontakte, und Sie wollen wissen, was Ihnen vorgeworfen wird und wie Sie dagegen vorgehen.

Welche Regeln für die Sperre gelten

Verkaufen Sie als Unternehmer über eine Plattform an Verbraucher, gilt im Verhältnis zur Plattform die Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Nr. 1 und 2 der Verordnung). Die Europäische Kommission bezeichnet sie als P2B-Verordnung, nach dem englischen „platform-to-business“, also Beziehungen zwischen Plattformen und Unternehmen. Als Beispiele für Online-Vermittlungsdienste nennt die Verordnung Online-Marktplätze, App-Stores und Online-Dienste sozialer Medien (Erwägungsgrund 11). Die Kommission hat am 19.11.2025 vorgeschlagen, die Verordnung aufzuheben (Seite der Kommission zur P2B-Verordnung); nach den Angaben des Amts für Veröffentlichungen der EU ist sie am 18.10.2026 unverändert in Kraft.

Für alle Nutzer, auch für Privatpersonen, gilt daneben der Digital Services Act (Verordnung (EU) 2022/2065, DSA), der die P2B-Verordnung unberührt lässt (Art. 2 Abs. 4 Buchst. e DSA). Amazon Store, Facebook und Instagram hat die Kommission als sehr große Online-Plattformen benannt (Liste der Kommission, Stand 15.10.2026). Für diese drei Dienste entfällt damit die Ausnahme, die Art. 19 DSA für Plattformen von Kleinst- und Kleinunternehmen vorsieht.

Begründung und 30-Tage-Frist

Die Plattform muss in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Gründe nennen, aus denen sie ihre Dienste für Sie aussetzen, beenden oder einschränken kann (Art. 3 Abs. 1 Buchst. c P2B-Verordnung). Bestimmungen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sind nichtig (Art. 3 Abs. 3). Eine Änderung der AGB muss sie Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger mitteilen und darf sie grundsätzlich frühestens 15 Tage danach umsetzen (Art. 3 Abs. 2).

Schränkt die Plattform ihre Dienste für einzelne Ihrer Angebote ein oder setzt sie aus, muss sie Ihnen die Begründung spätestens mit dem Wirksamwerden auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln (Art. 4 Abs. 1 P2B-Verordnung). Beendet sie die Zusammenarbeit vollständig, muss sie die Begründung mindestens 30 Tage vor dem Wirksamwerden übermitteln (Art. 4 Abs. 2). Diese Frist gilt nicht, wenn gesetzliche oder behördlich angeordnete Pflichten die vollständige Beendigung verlangen und die Einhaltung der Frist nicht erlauben, wenn die Plattform aus einem zwingenden Grund nach nationalem Recht kündigt oder wenn sie nachweisen kann, dass Sie wiederholt gegen ihre AGB verstoßen haben und das zur vollständigen Beendigung geführt hat; die Begründung ist dann unverzüglich zu übermitteln (Art. 4 Abs. 4). Die Begründung muss die konkreten Tatsachen oder Umstände nennen, einschließlich des Inhalts von Mitteilungen Dritter, und den Grund aus den AGB, auf den die Plattform ihre Entscheidung stützt (Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1). Keine Begründung schuldet die Plattform, wenn gesetzliche oder behördlich angeordnete Pflichten ihr verbieten, die Tatsachen oder Umstände und die Gründe offenzulegen, oder wenn sie nachweist, dass wiederholte Verstöße gegen ihre AGB zur vollständigen Beendigung geführt haben (Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2). Für die vorübergehende Aussetzung des ganzen Kontos nennt Art. 4 Abs. 1 keinen Zeitpunkt, weil er nur einzelne Angebote erfasst. Stützt die Plattform die Aussetzung darauf, dass Ihre Informationen rechtswidrige Inhalte sind oder gegen ihre Nutzungsbedingungen verstoßen, muss sie sie nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSA begründen. Die Tatsachen können Sie im Beschwerdeverfahren klären (Art. 4 Abs. 3 P2B-Verordnung).

Nach dem DSA muss ein Hostingdienst die Aussetzung oder Schließung eines Kontos, die er mit rechtswidrigen Inhalten oder einem Verstoß gegen seine Nutzungsbedingungen begründet, klar und spezifisch begründen, spätestens ab der Sperre und sofern er Ihre elektronischen Kontaktangaben kennt (Art. 17 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 DSA). Die Begründung enthält unter anderem die Tatsachen und Umstände, die Rechtsgrundlage oder die Vertragsbestimmung, Angaben zum Einsatz automatisierter Mittel und Ihre Rechtsbehelfe (Art. 17 Abs. 3 DSA). Für irreführende, umfangreiche kommerzielle Inhalte gilt die Begründungspflicht nicht (Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 2 DSA). Setzt eine Online-Plattform ein Konto aus, weil der Nutzer häufig offensichtlich rechtswidrige Inhalte bereitstellt, setzt die Aussetzung eine vorherige Warnung voraus und gilt für einen angemessenen Zeitraum (Art. 23 Abs. 1 DSA).

Beschwerde, Mediation und Streitbeilegung

Als gewerblicher Nutzer können Sie die Sperre im internen Beschwerdemanagementsystem der Plattform angreifen, in dem sie Ihnen Gelegenheit geben muss, die Tatsachen und Umstände zu klären (Art. 4 Abs. 3, Art. 11 P2B-Verordnung). Hebt sie die Sperre auf, muss sie Sie umgehend wieder einsetzen, einschließlich des Zugangs zu den Daten, die vor der Sperre durch Ihre Nutzung entstanden sind (Art. 4 Abs. 3 Satz 2). Für eine außergerichtliche Einigung muss die Plattform in ihren AGB mindestens zwei Mediatoren nennen und sich nach Treu und Glauben an der Mediation beteiligen (Art. 12 Abs. 1 und 3). Das Beschwerdemanagementsystem nach Art. 11 und die Pflicht zur Benennung von Mediatoren gelten nicht für Plattformen, die selbst kleine Unternehmen sind (Art. 11 Abs. 5, Art. 12 Abs. 7).

Nach dem DSA steht Ihnen das interne Beschwerdemanagementsystem einer Online-Plattform mindestens sechs Monate ab der Mitteilung der Entscheidung offen (Art. 20 Abs. 1 und 2 DSA). Enthält Ihre Beschwerde Informationen, aus denen hervorgeht, dass Ihr Verhalten die Sperre nicht rechtfertigt, muss die Plattform ihre Entscheidung unverzüglich rückgängig machen (Art. 20 Abs. 4 DSA). Über die Beschwerde darf sie nicht allein mit automatisierten Mitteln entscheiden (Art. 20 Abs. 6 DSA). Außerdem können Sie eine zugelassene außergerichtliche Streitbeilegungsstelle wählen. Sie entscheidet spätestens 90 Tage nach Eingang der Beschwerde, in hochkomplexen Fällen nach höchstens 180 Tagen, und ihre Entscheidung bindet die Parteien nicht (Art. 21 Abs. 2 und 4 DSA).

Ein Gericht können Sie jederzeit anrufen, auch vor oder während einer Mediation oder Streitbeilegung (Art. 12 Abs. 5 P2B-Verordnung, Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 DSA). Ein Eilverfahren ist möglich, denn eine einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustands ist zulässig, wenn sie insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 Zivilprozessordnung, ZPO). Neben den beiden Verordnungen bleibt der Nutzungsvertrag mit der Plattform maßgeblich, weil die P2B-Verordnung das nationale Vertragsrecht unberührt lässt (Art. 1 Abs. 4 P2B-Verordnung). Unterliegt der Vertrag deutschem Recht, sind Klauseln der Plattform unwirksam, die Sie entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 BGB).

Was Sie nach der Sperre tun

  1. Sichern Sie die Nachricht der Plattform, die Begründung und den Zustand Ihres Kontos mit Datum, etwa als Bildschirmfotos und gespeicherte E-Mails. Der Zeitraum für die Beschwerde nach dem DSA beginnt mit der Mitteilung der Entscheidung (Art. 20 Abs. 2 DSA).
  2. Prüfen Sie, ob die Begründung die konkreten Tatsachen und die angewandte Regel nennt. Fehlen diese Angaben, verlangen Sie sie unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 5 P2B-Verordnung oder Art. 17 Abs. 3 DSA.
  3. Legen Sie Beschwerde über das interne Beschwerdemanagementsystem ein, so präzise wie möglich begründet und mit Belegen, die den Vorwurf entkräften.
  4. Bleibt die Plattform bei der Sperre, kommen die außergerichtliche Streitbeilegung und das Gericht in Betracht, als gewerblicher Nutzer außerdem die Mediation nach der P2B-Verordnung.

Als natürliche Person können Sie Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten verlangen (Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO). Die Daten, die Sie der Plattform bereitgestellt haben, erhalten Sie unter weiteren Voraussetzungen in einem maschinenlesbaren Format (Art. 20 DSGVO); mehr dazu im Rechtsgebiet Datenschutzrecht. Die übrigen Pflichten der Plattformen fasst die Seite Digital Services Act zusammen, Werbung und Profile in sozialen Netzwerken behandelt die Seite Apps und Social Media.

Wobei ich unterstütze

  • Ich prüfe die Begründung der Plattform anhand der P2B-Verordnung, des DSA und Ihres Nutzungsvertrags.
  • Die Beschwerde im internen Beschwerdemanagementsystem formuliere ich mit Ihnen und stelle die Belege zusammen.
  • In der Mediation und vor der außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle vertrete ich Sie gegenüber der Plattform.
  • Vor Gericht vertrete ich Sie, auch im Eilverfahren.

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Häufige Fragen

Darf Amazon mein Verkäuferkonto ohne Vorlauf kündigen?

Grundsätzlich nicht. Online-Marktplätze nennt die P2B-Verordnung als Beispiel für die Dienste, für die sie gilt, wenn Sie dort als Unternehmer an Verbraucher verkaufen. Beendet die Plattform die Zusammenarbeit vollständig, muss sie Ihnen die Begründung mindestens 30 Tage vor dem Wirksamwerden übermitteln. Die Frist gilt nicht, wenn gesetzliche oder behördlich angeordnete Pflichten die Beendigung ohne Einhaltung der Frist verlangen, bei einem zwingenden Grund nach nationalem Recht und wenn die Plattform nachweist, dass wiederholte Verstöße gegen ihre AGB zur Beendigung geführt haben; dann ist die Begründung unverzüglich zu übermitteln. Im letzten Fall muss die Plattform überhaupt keine Begründung abgeben.

Mein privates Facebook-Konto ist gesperrt. Gelten diese Regeln auch für mich?

Die P2B-Verordnung gilt für Sie nicht, weil sie nur gewerbliche Nutzer schützt. Der Digital Services Act gilt dagegen für alle Nutzer, sodass die Plattform eine Sperre wegen rechtswidriger Inhalte oder eines Verstoßes gegen ihre Nutzungsbedingungen begründen, ein internes Beschwerdemanagementsystem anbieten und auf die außergerichtliche Streitbeilegung hinweisen muss. Für Facebook entfällt die Ausnahme für Plattformen von Kleinst- und Kleinunternehmen, weil die Europäische Kommission Facebook als sehr große Online-Plattform benannt hat (Art. 19 Abs. 2 DSA).

Wie lange kann ich mich gegen die Sperre beschweren?

Bei Online-Plattformen wie Amazon Store, Facebook und Instagram nach dem Digital Services Act mindestens sechs Monate ab dem Tag, an dem die Plattform Ihnen die Entscheidung mitgeteilt hat. Die P2B-Verordnung nennt für die Beschwerde gewerblicher Nutzer keine Frist, verlangt aber eine zügige Bearbeitung. Bei einer vollständigen Kündigung Ihres Händlerkontos läuft zugleich die Frist von 30 Tagen bis zum Wirksamwerden.

Stand: 18.10.2026

Gesperrtes Konto bei Amazon, Facebook oder Instagram

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