Verbotene Vereinbarungen und Freistellung
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verbietet Vereinbarungen zwischen Unternehmen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (§ 1 GWB). Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) enthält ein entsprechendes Verbot für Vereinbarungen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können, und erklärt sie für nichtig (Art. 101 Abs. 1 und 2 AEUV). Freigestellt sind Vereinbarungen, die zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zum technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt beitragen, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen, darunter eine angemessene Beteiligung der Verbraucher am Gewinn (§ 2 Abs. 1 GWB, Art. 101 Abs. 3 AEUV).
Vertriebsverträge über Software
Vereinbarungen zwischen Unternehmen auf verschiedenen Stufen der Vertriebskette stellt die Verordnung (EU) 2022/720 unter weiteren Voraussetzungen frei, unter anderem nur, wenn Anbieter und Abnehmer auf ihrem Markt jeweils höchstens 30 Prozent Anteil haben (Art. 1 Abs. 1 Buchst. a, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EU) 2022/720). Zwischen Wettbewerbern gilt die Freistellung nur in den Ausnahmefällen des Art. 2 Abs. 4, und diese gelten nicht für Online-Vermittlungsdienste, deren Anbieter beim Verkauf der vermittelten Waren oder Dienstleistungen selbst Wettbewerber ist (Art. 2 Abs. 6). Lizenzklauseln sind nur freigestellt, wenn sie nicht Hauptgegenstand der Vereinbarung sind und sich unmittelbar auf Nutzung oder Weiterverkauf durch den Abnehmer oder seine Kunden beziehen (Art. 2 Abs. 3).
Keine Freistellung gibt es bei Kernbeschränkungen, etwa wenn die Möglichkeit des Händlers beschränkt wird, seinen Verkaufspreis selbst festzusetzen (Art. 4 Buchst. a). Kernbeschränkungen sind auch Gebiets- und Kundenbeschränkungen, soweit die Verordnung sie nicht ausdrücklich zulässt, und die Verhinderung des wirksamen Verkaufs über das Internet (Art. 4 Buchst. b bis e). Händler- und Resellerverträge behandelt die Seite zu IT-Outsourcing und Softwarevertrieb.
Marktmacht und Plattformen
Ein marktbeherrschendes Unternehmen darf andere Unternehmen nicht unbillig behindern (§ 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1 GWB; Art. 102 AEUV). Die Belieferung gegen angemessenes Entgelt, insbesondere den Zugang zu Daten, Netzen oder Infrastruktur, darf es nicht ohne sachlichen Grund verweigern, wenn andere sie für einen vor- oder nachgelagerten Markt objektiv brauchen und die Weigerung dort den Wettbewerb auszuschalten droht (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB). Das Behinderungsverbot gilt auch für Vermittler auf mehrseitigen Märkten, von denen andere Unternehmen ohne zumutbare Ausweichmöglichkeit abhängen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 GWB).
Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb kann das Bundeskartellamt nach förmlicher Feststellung etwa die Bevorzugung eigener Angebote untersagen (§ 19a Abs. 1 und 2 GWB). Die Verordnung (EU) 2022/1925 (Gesetz über digitale Märkte) gilt für zentrale Plattformdienste von Unternehmen, die die Europäische Kommission als Torwächter benannt hat (Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Verordnung (EU) 2022/1925). Pflichten von Plattformen gegenüber ihren Nutzern regelt der Digital Services Act.
Folgen eines Verstoßes
Wer gegen die §§ 1, 19 oder 20 GWB, gegen Art. 101 oder 102 AEUV oder gegen Art. 5 bis 7 des Gesetzes über digitale Märkte verstößt, muss die Beeinträchtigung beseitigen und bei Wiederholungsgefahr unterlassen (§ 33 Abs. 1 GWB). Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit schuldet er Schadensersatz (§ 33a Abs. 1 GWB). Für vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen §§ 1 und 19 GWB sind gegen Unternehmen Geldbußen bis zu 10 Prozent des weltweiten Gesamtumsatzes im Geschäftsjahr vor der Behördenentscheidung möglich (§ 81 Abs. 2 Nr. 1, § 81c Abs. 2 und 5 GWB).
Häufige Fragen
Darf ein Softwarehersteller Händlern einen Mindestpreis vorschreiben?
Eine solche Vorgabe beschränkt den Händler darin, seinen Verkaufspreis selbst festzusetzen. Sie ist deshalb eine Kernbeschränkung, und die Gruppenfreistellung der Verordnung (EU) 2022/720 gilt für die Vereinbarung nicht. Höchstpreise und Preisempfehlungen sind keine Kernbeschränkung, solange sie nicht durch Druck oder Anreize wie Fest- oder Mindestpreise wirken.
Ab welchem Marktanteil gilt ein Unternehmen als marktbeherrschend?
Das GWB vermutet Marktbeherrschung ab einem Marktanteil von 40 Prozent. Unabhängig davon ist ein Unternehmen marktbeherrschend, wenn es auf dem relevanten Markt ohne Wettbewerber ist, keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine überragende Marktstellung hat.
Stand: 18.10.2026