IT-Outsourcing: jede Leistung einzeln einordnen
Einen eigenen gesetzlichen Vertragstyp für das IT-Outsourcing gibt es nicht, sodass jede Leistung nach ihrem Inhalt eingeordnet wird. Schuldet der Dienstleister die Migration Ihrer Systeme mit einem festgelegten Ergebnis, kann sie als herbeizuführender Erfolg Gegenstand eines Werkvertrags sein (§ 631 Abs. 2 BGB). Beratung und Unterstützung ohne Erfolgszusage können Gegenstand eines Dienstvertrags sein (§ 611 BGB), und die Bereitstellung von Rechenkapazität oder Anwendungen auf Zeit kann nach Mietrecht zu beurteilen sein. Davon hängen Abnahme, Mängelrechte und Fälligkeit der Vergütung ab.
Den Kern des Vertragswerks bilden die Leistungsbeschreibung und die Service Level Agreements mit messbaren Werten, Messverfahren und Folgen bei Unterschreitung. Schon bei Vertragsschluss sollte außerdem der Ausstieg geregelt sein, mit Rückgabe der Daten in einem nutzbaren Format, Unterstützung beim Wechsel zu einem neuen Anbieter und einem befristeten Weiterbetrieb.
Daten, Lizenzen und Beschäftigte
Verarbeitet der Dienstleister personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag, muss die Verarbeitung auf einem Vertrag oder anderen Rechtsinstrument beruhen, der unter anderem Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung festlegt (Art. 28 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung); dazu die Seite zur Prüfung des Vertrags zur Auftragsverarbeitung. Ob Ihre Softwarelizenzen den Betrieb durch einen externen Dienstleister erlauben, ergibt sich vor allem aus den Lizenzbedingungen und ist vor dem Umzug zu klären.
Geht mit der Auslagerung ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf den Dienstleister über, tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB).
Softwarevertrieb: Handelsvertreter, Händler und OEM
Im Vertrieb bestimmt die Rolle des Partners, wer Vertragspartner des Kunden wird. Ein Handelsvertreter ist als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut, für Sie Geschäfte zu vermitteln oder in Ihrem Namen abzuschließen (§ 84 Abs. 1 Satz 1 HGB); der Softwarevertrag kommt dann zwischen Ihnen und dem Kunden zustande. Ein Vertragshändler oder Reseller verkauft dagegen im eigenen Namen und muss die Nutzungsrechte, die er seinen Kunden zusagt, selbst verschaffen können. Beim OEM-Vertrieb liefert ein anderer Hersteller Ihre Software zusammen mit seinen eigenen Produkten aus. Im Händler- wie im OEM-Vertrieb gehört die Rechtekette vom Hersteller bis zum Endkunden in den Vertriebsvertrag.
Endet der Vertrag mit einem Handelsvertreter, kann er einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn Sie aus den von ihm geworbenen Kunden weiterhin erhebliche Vorteile haben und der Ausgleich der Billigkeit entspricht (§ 89b Abs. 1 HGB), soweit kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt (§ 89b Abs. 3 HGB). Der Anspruch kann im Voraus nicht ausgeschlossen werden und ist innerhalb eines Jahres nach Vertragsende geltend zu machen (§ 89b Abs. 4 HGB). Abweichende Vereinbarungen erlaubt das Gesetz nur, wenn der Handelsvertreter außerhalb von EU und Europäischem Wirtschaftsraum tätig ist (§ 92c Abs. 1 HGB). Exklusivität und Preisvorgaben im Vertrieb können zudem kartellrechtliche Fragen aufwerfen, die die Seite Kartellrecht bei Software und Plattformen beschreibt.
Wobei ich unterstütze
- Für Kunden prüfe und verhandele ich Outsourcing-Verträge einschließlich Service Levels und Ausstieg.
- Dienstleistern entwerfe ich Rahmenverträge und Leistungsscheine für ihr Outsourcing-Angebot.
- Hersteller berate ich zu Handelsvertreter-, Händler- und OEM-Verträgen einschließlich der Rechtekette und der Folgen bei Vertragsende.
- Bei Streit über Leistung, Vergütung oder Ausgleichsansprüche übernehme ich die Vertretung, auch im Prozess.
Häufige Fragen
Brauche ich beim IT-Outsourcing einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung?
Wenn der Dienstleister personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag verarbeitet, ja. Die Datenschutz-Grundverordnung verlangt dafür einen Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument, das unter anderem Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung festlegt. Er sollte zu den Leistungen im Outsourcing-Vertrag passen.
Kann ich den Ausgleichsanspruch meines Handelsvertreters vertraglich ausschließen?
Nicht im Voraus, wenn der Handelsvertreter in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum tätig ist; nur für eine Tätigkeit außerhalb dieses Gebiets lässt das Handelsgesetzbuch abweichende Vereinbarungen zu. Der Handelsvertreter muss den Anspruch innerhalb eines Jahres nach Vertragsende geltend machen.
Stand: 18.10.2026