Pflichten jedes Vermittlungsdienstes
Jeder Anbieter eines Vermittlungsdienstes muss eine zentrale Kontaktstelle für Behörden und eine für Nutzer benennen (Art. 11 und 12 DSA). Wer keine Niederlassung in der Union hat, dort aber Dienste anbietet, benennt schriftlich einen gesetzlichen Vertreter in einem Mitgliedstaat (Art. 13 Abs. 1 DSA). In seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) muss jeder Anbieter Beschränkungen für Nutzerinhalte und die Verfahren der Moderation verständlich beschreiben und sie sorgfältig, objektiv und verhältnismäßig durchsetzen (Art. 14 Abs. 1 und 4 DSA). Mindestens einmal jährlich ist ein Bericht über die Moderation von Inhalten zu veröffentlichen; Kleinst- und Kleinunternehmen sind davon ausgenommen, sofern sie keine sehr große Online-Plattform sind (Art. 15 Abs. 1 und 2 DSA).
Hostingdienste: Meldungen und Begründungen
Der Anbieter eines Hostingdienstes, der von Nutzern bereitgestellte Informationen in deren Auftrag speichert, muss ein elektronisches Verfahren einrichten, über das Personen und Einrichtungen rechtswidrige Inhalte melden können, und über die Meldungen zeitnah, sorgfältig und objektiv entscheiden (Art. 3 Buchst. g Ziff. iii, Art. 16 Abs. 1 und 6 DSA). Entfernt er Inhalte, beschränkt er Zahlungen oder sperrt er ein Konto wegen rechtswidriger Inhalte oder eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen, schuldet er dem Nutzer eine klare und spezifische Begründung, sofern ihm dessen elektronische Kontaktangaben bekannt sind (Art. 17 Abs. 1 und 2 DSA). Die Haftung für fremde Inhalte behandelt die Seite zu Impressum und Providerhaftung.
Zusätzliche Pflichten für Online-Plattformen
Online-Plattformen, also Hostingdienste, die Informationen im Auftrag von Nutzern öffentlich verbreiten (Art. 3 Buchst. i DSA), müssen Nutzern mindestens sechs Monate lang ein internes Beschwerdemanagementsystem gegen Moderationsentscheidungen bieten und auf die Möglichkeit außergerichtlicher Streitbeilegung hinweisen (Art. 20 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 DSA). Ihre Online-Schnittstelle darf Nutzer nicht täuschen oder manipulieren, soweit nicht die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken oder die Datenschutz-Grundverordnung greift (Art. 25 Abs. 1 und 2 DSA). Für jeden Nutzer muss erkennbar sein, dass es sich um Werbung handelt und in wessen Namen sie angezeigt wird (Art. 26 Abs. 1 Buchst. a und b DSA). Plattformen, die Minderjährigen zugänglich sind, müssen für ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz sorgen (Art. 28 Abs. 1 DSA).
Kleinst- und Kleinunternehmen sind von diesen Pflichten grundsätzlich ausgenommen, sehr große Online-Plattformen dagegen nicht (Art. 19 DSA). Hinweise für Betroffene einer Kontosperre stehen unter Plattformkonto gesperrt und Apps und Social Media.
Aufsicht in Deutschland
Zuständige Behörde ist grundsätzlich die Bundesnetzagentur (§ 12 Abs. 1 Digitale-Dienste-Gesetz, DDG). In ihr ist die Koordinierungsstelle für digitale Dienste eingerichtet, die der nationale Koordinator im Sinne des DSA ist (§ 1 Abs. 4 Nr. 2, § 14 Abs. 1 DDG). Für Teile des Schutzes Minderjähriger und für die Verbote bestimmter Werbung auf Grundlage von Profiling sind andere Behörden zuständig (§ 12 Abs. 2 und 3 DDG).
Wobei ich unterstütze
- Ich prüfe, in welche Kategorie Ihr Dienst fällt und welche Pflichten daraus folgen.
- Für Nutzungsbedingungen, Meldewege, Begründungen und Beschwerdeverfahren erstelle ich Entwürfe nach den Vorgaben des DSA.
- Bei Anfragen der Bundesnetzagentur und im Streit mit Nutzern vertrete ich Sie, auch im Prozess.
Häufige Fragen
Gilt der Digital Services Act auch für kleine Unternehmen?
Ja. Kleinst- und Kleinunternehmen sind von den Transparenzberichten und grundsätzlich von den zusätzlichen Pflichten für Online-Plattformen ausgenommen, solange sie keine sehr große Online-Plattform sind. Kontaktstellen, AGB-Angaben und Meldeverfahren schulden auch sie.
Wer überwacht den Digital Services Act in Deutschland?
Zuständig ist grundsätzlich die Bundesnetzagentur. Für Teile des Schutzes Minderjähriger und für die Verbote bestimmter Werbung auf Grundlage von Profiling sind andere Behörden zuständig.
Stand: 18.10.2026