Wer ein Impressum braucht und was hineingehört
Diensteanbieter müssen für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten (§ 5 Abs. 1 Digitale-Dienste-Gesetz, DDG). Das DDG gilt seit dem 14. Mai 2024; zugleich ist das Telemediengesetz außer Kraft getreten. Zu den Angaben gehören Name und Anschrift, bei juristischen Personen auch Rechtsform und Vertretungsberechtigter, Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme einschließlich E-Mail-Adresse, Register und Registernummer sowie eine vorhandene Umsatzsteuer- oder Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 DDG).
Hält ein Anbieter die Angaben vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar, handelt er ordnungswidrig, und es droht eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro (§ 33 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 3 DDG). Auch Angebote, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, brauchen nach dem Medienstaatsvertrag (MStV) Name und Anschrift (§ 18 Abs. 1 MStV). Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten ist zusätzlich ein Verantwortlicher mit Name und Anschrift zu benennen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 MStV).
Haftung für fremde Inhalte
Ein Hostinganbieter haftet nicht für Informationen, die er im Auftrag eines Nutzers speichert, solange er keine tatsächliche Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten hat, oder wenn er nach Kenntnis zügig tätig wird, um sie zu entfernen oder den Zugang zu sperren. Bei Schadensersatzansprüchen schadet ihm ohne zügiges Handeln schon das Bewusstsein von Umständen, aus denen die Rechtswidrigkeit offensichtlich hervorgeht (Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EU) 2022/2065, Digital Services Act, DSA). Für reine Durchleitung und Caching gelten eigene Haftungsausschlüsse (Art. 4 und 5 DSA), und eine allgemeine Pflicht, Informationen zu überwachen, besteht nicht (Art. 8 DSA). Diese Regeln gelten für alle Diensteanbieter, auch wenn sie kein Entgelt erheben (§ 7 Abs. 1 DDG). Die Haftungsausschlüsse betreffen nur Informationen, die Nutzer bereitstellen (Art. 4 bis 6 DSA). Der Ausschluss für Hosting greift nicht, wenn der Nutzer dem Anbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird (Art. 6 Abs. 2 DSA).
Hostingdienste müssen ein leicht zugängliches elektronisches Meldeverfahren einrichten (Art. 16 Abs. 1 DSA). Weitere Pflichten von Plattformen erläutert die Seite Digital Services Act.
Verträge mit Providern
Für Hosting, Wartung und Betrieb einer Website sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) keinen eigenen Vertragstyp vor. Verfügbarkeit, Datensicherung, Reaktionszeiten, Laufzeit und die Herausgabe Ihrer Daten bei Vertragsende sollten deshalb im Vertrag selbst geregelt sein. Verarbeitet der Provider personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag, schließen Sie mit ihm einen Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung). Die datenschutzrechtlichen Pflichten beim Betrieb einer Website behandelt die Seite Website-Datenschutz.
Wobei ich unterstütze
- Ich prüfe das Impressum und die übrigen Pflichtangaben Ihrer Website, Ihres Shops und Ihrer Profile.
- Hostinganbieter und Plattformbetreiber berate ich beim Melde- und Abhilfeverfahren und bei der Bewertung einzelner Meldungen.
- Verträge über Hosting, Website-Betreuung und Betrieb entwerfe und verhandle ich.
- Nimmt Sie jemand wegen fremder Inhalte in Anspruch, wehre ich die Forderung ab, auch vor Gericht.
Häufige Fragen
Brauche ich für eine private Website ein Impressum?
Dient die Website ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken, verlangt § 18 Abs. 1 des Medienstaatsvertrags keine Angaben. Andernfalls nennen Sie mindestens Name und Anschrift. Bieten Sie den Dienst geschäftsmäßig und in der Regel gegen Entgelt an, gelten die weitergehenden Pflichten aus § 5 DDG.
Hafte ich für Kommentare von Besuchern auf meiner Website?
Speichern Sie Kommentare im Auftrag Ihrer Besucher, kommt der Haftungsausschluss für Hostingdienste in Betracht. Er setzt voraus, dass Sie keine tatsächliche Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten haben oder nach Kenntnis zügig handeln und den Kommentar entfernen oder sperren. Eine hinreichend genaue Meldung begründet Kenntnis, wenn sie einem sorgfältigen Anbieter die Rechtswidrigkeit ohne eingehende rechtliche Prüfung erkennen lässt (Art. 16 Abs. 3 DSA). Erhalten Sie durch eine aktive Rolle Wissen oder Kontrolle über die Kommentare oder stellen Sie sie selbst bereit, entfällt der Ausschluss (Erwägungsgrund 18 DSA).
Stand: 18.10.2026