Sicherheit und Regulierung

Data Act: Datenzugang, Datenklauseln und Cloud-Wechsel

Sie stellen vernetzte Geräte her, verhandeln mit Geschäftspartnern über die Nutzung von Daten oder wollen Ihren Cloud-Anbieter wechseln. Dafür gilt seit dem 12. September 2025 die Verordnung (EU) 2023/2854 (Datenverordnung), die im englischen Amtstitel Data Act heißt.

Daten aus vernetzten Produkten

Kann der Nutzer eines vernetzten Produkts nicht direkt auf dessen Daten zugreifen, muss ihm der Dateninhaber auf Verlangen die ohne Weiteres verfügbaren Daten samt Metadaten unverzüglich, unentgeltlich und in einem gängigen, maschinenlesbaren Format bereitstellen (Art. 4 Abs. 1 Datenverordnung). Auf Verlangen des Nutzers gehen die Daten auch an einen Dritten (Art. 5 Abs. 1).

Produkte, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen so konzipiert sein, dass die Daten für den Nutzer standardmäßig zugänglich sind (Art. 3 Abs. 1, Art. 50 Unterabs. 3). Der Nutzer darf die Daten nicht zur Entwicklung eines Konkurrenzprodukts verwenden (Art. 4 Abs. 10). Für Daten aus vernetzten Produkten im Anwendungsbereich der Verordnung gilt das Schutzrecht des Datenbankherstellers nicht (Art. 43), dazu mehr unter Geschäftsgeheimnisse und Datenbanken.

Missbräuchliche Datenklauseln zwischen Unternehmen

Eine Klausel über Datenzugang, Datennutzung oder die Haftung bei Verletzung datenbezogener Pflichten bindet ein Unternehmen nicht, wenn ein anderes Unternehmen sie ihm einseitig auferlegt hat und sie missbräuchlich ist (Art. 13 Abs. 1). Einseitig auferlegt ist sie, wenn die andere Seite ihren Inhalt trotz eines Verhandlungsversuchs nicht beeinflussen konnte; das Gegenteil muss beweisen, wer die Klausel eingebracht hat (Art. 13 Abs. 6). Als missbräuchlich gilt etwa, wenn die auferlegende Partei ihre Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln ausschließt oder beschränkt (Art. 13 Abs. 4 Buchst. a). Für Verträge, die am oder vor dem 12. September 2025 geschlossen wurden, gilt Art. 13 erst ab dem 12. September 2027 und nur, wenn sie unbefristet sind oder frühestens zehn Jahre nach dem 11. Januar 2024 enden (Art. 50 Unterabs. 6).

Wechsel des Cloud-Anbieters

Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten müssen ihren Kunden den Wechsel zu einem anderen Anbieter oder auf eigene Infrastruktur ermöglichen (Art. 23). Datenverarbeitungsdienst ist eine digitale Dienstleistung mit flächendeckendem Netzzugang auf Abruf zu gemeinsam genutzten, konfigurierbaren, skalierbaren und elastischen Rechenressourcen, die sich mit minimalem Verwaltungsaufwand rasch bereitstellen und freigeben lassen (Art. 2 Nr. 8). Der schriftliche Vertrag muss eine Kündigungsfrist für die Einleitung des Wechsels von höchstens zwei Monaten, eine Übergangsfrist von in der Regel höchstens 30 Kalendertagen und eine Frist für den Datenabruf von mindestens 30 Kalendertagen vorsehen (Art. 25 Abs. 1 und 2 Buchst. a, d und g).

Bis zum 12. Januar 2027 dürfen Anbieter nur ermäßigte Wechselentgelte bis zur Höhe ihrer unmittelbaren Wechselkosten verlangen, danach keine mehr (Art. 29 Abs. 1 bis 3). Ausgenommen sind, teils nur von einzelnen Pflichten, Dienste, die im Wesentlichen auf einen einzelnen Kunden zugeschnitten sind und nicht im größeren Maßstab angeboten werden, sowie Testversionen (Art. 31 Abs. 1 und 2). Die vertragliche Umsetzung zeigt die Seite zum Vertrag über Software as a Service (SaaS) und Cloud-Dienste.

Wobei ich unterstütze

  • Ich prüfe, ob Ihr Produkt oder Dienst unter die Datenverordnung fällt und welche Pflichten ab wann gelten.
  • Datenlizenzverträge, Nutzungsbedingungen für vernetzte Produkte und Cloud-Verträge entwerfe und verhandle ich.
  • Verlangt ein Nutzer Daten oder verzögert ein Anbieter den Wechsel, vertrete ich Sie außergerichtlich und vor Gericht.

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Häufige Fragen

Ab wann gilt der Data Act?

Die Verordnung gilt seit dem 12. September 2025. Die Pflicht, den Datenzugang schon bei der Konzeption vorzusehen, betrifft nur Produkte, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht wurden. Die Regeln über missbräuchliche Datenklauseln erfassen ältere Verträge erst ab dem 12. September 2027 und nur unter weiteren Voraussetzungen.

Darf mein Cloud-Anbieter für den Wechsel Geld verlangen?

Bis zum 12. Januar 2027 darf er ermäßigte Wechselentgelte verlangen, die seine unmittelbar durch den Wechsel entstehenden Kosten nicht übersteigen. Ab dem 12. Januar 2027 darf er für den Vollzug des Wechsels keine Wechselentgelte mehr erheben. Für Dienste, die auf einen einzelnen Kunden zugeschnitten sind und nicht im größeren Maßstab angeboten werden, gilt diese Regel nicht.

Stand: 18.10.2026

Pflichten aus dem Data Act klären

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