Wann eine Information ein Geschäftsgeheimnis ist
Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert ist, die Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ihres rechtmäßigen Inhabers ist und an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht (§ 2 Nr. 1 GeschGehG).
Ohne angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen besteht danach kein Schutz, auch wenn die Information wertvoll ist. Welche Maßnahmen angemessen sind, richtet sich nach den Umständen (§ 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG). In Betracht kommen etwa beschränkte Zugriffsrechte, Vertraulichkeitsvereinbarungen mit Mitarbeitern und Partnern und die Kennzeichnung vertraulicher Unterlagen.
Verbotene Handlungen und Ansprüche
Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht durch unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Dateien oder anderen Gegenständen erlangt werden, die der rechtmäßigen Kontrolle des Inhabers unterliegen und das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen es sich ableiten lässt (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG). Nutzen oder offenlegen darf es auch nicht, wer damit gegen eine Verpflichtung verstößt, es nur beschränkt zu nutzen oder nicht offenzulegen, etwa aus einer Geheimhaltungsvereinbarung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GeschGehG).
Erlaubt ist es dagegen, ein Geschäftsgeheimnis durch eigenständige Entdeckung oder Schöpfung zu erlangen oder durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines öffentlich verfügbar gemachten Produkts. Befindet sich das Produkt nur im rechtmäßigen Besitz des Untersuchenden, gilt das nur, wenn er keiner Pflicht zur Beschränkung der Erlangung unterliegt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GeschGehG). Für Computerprogramme setzt das Urheberrecht am Quellcode dem Zurückübersetzen eigene Grenzen.
Gegen einen Rechtsverletzer haben Sie Ansprüche auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung (§ 6 GeschGehG), bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit auch auf Schadensersatz (§ 10 Abs. 1 GeschGehG). Im Prozess kann das Gericht auf Antrag Informationen als geheimhaltungsbedürftig einstufen (§ 16 Abs. 1 GeschGehG).
Schutz von Datenbanken
Als Datenbankwerk urheberrechtlich geschützt ist eine Sammlung, deren Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln zugänglich sind und die aufgrund der Auswahl oder Anordnung eine persönliche geistige Schöpfung ist (§ 4 Abs. 1 und 2 UrhG). Daneben steht dem Datenbankhersteller ein eigenes Recht zu, wenn Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert haben; Hersteller ist, wer diese Investition vorgenommen hat (§ 87a UrhG).
Der Hersteller allein darf die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil vervielfältigen, verbreiten und öffentlich wiedergeben. Wiederholte und systematische Vervielfältigungen unwesentlicher Teile stehen dem gleich, wenn sie der normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder seine berechtigten Interessen unzumutbar beeinträchtigen (§ 87b Abs. 1 UrhG). Das Recht erlischt fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung, bei einer in dieser Frist nicht veröffentlichten Datenbank fünfzehn Jahre nach der Herstellung (§ 87d UrhG). Es gilt nicht, wenn die Daten mit einem vernetzten Produkt oder verbundenen Dienst im Anwendungsbereich der Datenverordnung erlangt oder erzeugt wurden (§ 87b Abs. 3 UrhG; Art. 43 Verordnung (EU) 2023/2854). Die Datenverordnung behandelt die Seite zum Data Act.
Wobei ich unterstütze
- Ich prüfe, ob Ihre Informationen als Geschäftsgeheimnis geschützt sind, und zeige auf, welche Geheimhaltungsmaßnahmen fehlen.
- Geheimhaltungsvereinbarungen und Vertraulichkeitsklauseln entwerfe ich für Arbeits-, Entwicklungs- und Kooperationsverträge.
- Werden Ihre Geschäftsgeheimnisse oder Ihre Datenbank unbefugt genutzt, mache ich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend, wenn nötig im gerichtlichen Eilverfahren.
Häufige Fragen
Reicht eine Geheimhaltungsvereinbarung, damit meine Informationen geschützt sind?
Nicht immer. Das Gesetz verlangt Geheimhaltungsmaßnahmen, die den Umständen nach angemessen sind. Eine Vereinbarung kann dazu gehören; liegen vertrauliche Unterlagen aber trotzdem ohne Zugriffsbeschränkung offen, kann der Schutz daran scheitern.
Sind die einzelnen Daten in meiner Datenbank geschützt?
Das Recht des Datenbankherstellers schützt die Datenbank insgesamt und ihre wesentlichen Teile, unwesentliche Teile nur unter weiteren Voraussetzungen gegen wiederholte und systematische Vervielfältigung. Einzelne Daten können daneben als Geschäftsgeheimnis geschützt sein, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen.
Stand: 18.10.2026