Was das Urheberrecht an Software schützt
Computerprogramme gehören zu den geschützten Sprachwerken (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Geschützt sind Programme in jeder Gestalt einschließlich des Entwurfsmaterials (§ 69a Abs. 1 UrhG) und in allen ihren Ausdrucksformen (§ 69a Abs. 2 Satz 1 UrhG), zu denen der Quellcode gehört. Voraussetzung ist, dass das Programm das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung seines Urhebers ist; andere Kriterien, insbesondere qualitative oder ästhetische, gelten dafür nicht (§ 69a Abs. 3 UrhG).
Nicht geschützt sind die Ideen und Grundsätze, die einem Element des Programms zugrunde liegen, auch die seiner Schnittstellen (§ 69a Abs. 2 Satz 2 UrhG). Allein die Umsetzung derselben Funktion mit eigenem Code verletzt das Urheberrecht am Programm deshalb nicht.
Rechte von Arbeitgebern und Auftraggebern
Urheber ist der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG), also der Entwickler, auch wenn ein Unternehmen die Entwicklung bezahlt. Das Urheberrecht selbst ist unter Lebenden nicht übertragbar; zulässig ist die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 29 UrhG).
Schafft ein Arbeitnehmer das Programm in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers, ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist (§ 69b Abs. 1 UrhG). Im Verhältnis zu Freelancern und Agenturen gilt diese Regel nicht. Der Auftraggeber erhält dort nur die Nutzungsrechte, die ihm der Vertrag einräumt (§ 31 Abs. 1 UrhG). Sind die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, bestimmt der von beiden Seiten zugrunde gelegte Vertragszweck, wie weit das Nutzungsrecht reicht und ob es einfach oder ausschließlich ist (§ 31 Abs. 5 UrhG). Zur Regelung im Entwicklungsvertrag siehe IT-Projekte und Softwareerstellung.
Was Nutzer ohne Zustimmung dürfen
Vervielfältigung, Umarbeitung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Programms sind dem Rechtsinhaber vorbehalten. Auch Laden und Ablaufen bedürfen seiner Zustimmung, soweit sie eine Vervielfältigung erfordern (§ 69c UrhG). Ohne Zustimmung darf jeder zur Verwendung Berechtigte das Programm aber vervielfältigen und umarbeiten, soweit das für die bestimmungsgemäße Benutzung einschließlich der Fehlerberichtigung notwendig ist und keine besonderen vertraglichen Bestimmungen bestehen (§ 69d Abs. 1 UrhG). Er darf außerdem das Funktionieren des Programms beobachten, untersuchen und testen, um die zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, soweit er dabei nur Handlungen vornimmt, zu denen er berechtigt ist (§ 69d Abs. 3 UrhG).
Den Code zurückübersetzen (Dekompilierung) darf ein berechtigter Nutzer nur, wenn das unerlässlich ist, um die Informationen für das Zusammenwirken eines unabhängig geschaffenen Programms mit anderen Programmen zu erhalten. Diese Informationen dürfen ihm noch nicht ohne Weiteres zugänglich sein, und die Handlungen müssen sich auf die dafür notwendigen Teile beschränken (§ 69e Abs. 1 UrhG). Vertragsklauseln, die diese Befugnis, das Beobachten und Testen oder eine erforderliche Sicherungskopie ausschließen, sind nichtig (§ 69g Abs. 2 UrhG). Bei einer Verletzung kommen Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz in Betracht (§ 97 UrhG); wie Sie auf eine urheberrechtliche Abmahnung reagieren, behandelt das Rechtsgebiet Abmahnungen.
Wobei ich unterstütze
- Wem die Rechte an Ihrem Quellcode zustehen, kläre ich auch dann, wenn Angestellte, Freelancer und Subunternehmer daran mitgearbeitet haben.
- Klauseln zur Einräumung von Nutzungsrechten formuliere ich für Arbeits-, Freelancer- und Entwicklungsverträge.
- Wird Ihr Code ohne Erlaubnis genutzt oder werden Ansprüche gegen Sie erhoben, vertrete ich Sie außergerichtlich und im Prozess.
Häufige Fragen
Gehört der Quellcode dem Auftraggeber, wenn er die Entwicklung bezahlt?
Nicht ohne Weiteres. Schaffen angestellte Entwickler das Programm in Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder nach den Anweisungen des Arbeitgebers, stehen die vermögensrechtlichen Befugnisse kraft Gesetzes dem Arbeitgeber zu, wenn nichts anderes vereinbart ist. Freelancer und Agenturen räumen nur die Rechte ein, die der Vertrag vorsieht; fehlt eine ausdrückliche Regelung, entscheidet der gemeinsame Vertragszweck.
Was kann ich verlangen, wenn jemand meinen Code ohne Erlaubnis kopiert?
Sie können Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr Unterlassung verlangen. Handelt der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig, schuldet er außerdem Schadensersatz.
Stand: 18.10.2026