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KI und Urheberrecht: Ergebnisse, Training und Kennzeichnung

Ihr Unternehmen lässt Texte, Bilder oder Programmcode von künstlicher Intelligenz (KI) erzeugen, trainiert ein eigenes Modell oder bietet ein KI-System an. Das Urheberrecht fragt dann getrennt, ob das Ergebnis selbst geschützt ist und ob fremde Werke genutzt werden durften.

Wann ein KI-Ergebnis geschützt ist

Geschützt ist ein KI-Ergebnis nur, soweit sich darin die Gestaltung eines Menschen ausdrückt, denn Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sind nur persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG), und Urheber ist der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG). Für Programmcode verlangt das Gesetz die eigene geistige Schöpfung des Urhebers (§ 69a Abs. 3 UrhG). Ob eine Eingabe (Prompt) dafür genügt, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich; nach diesem Maßstab kommt es darauf an, wie weit der Mensch die konkrete Gestaltung des Ergebnisses selbst bestimmt.

Ist ein Ergebnis selbst nicht geschützt, kann es trotzdem fremde Rechte verletzen. Übernimmt es ein geschütztes Werk in bearbeiteter oder umgestalteter Form, darf es nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Bei Programmcode ist bereits die Umarbeitung dem Rechtsinhaber vorbehalten (§ 69c Nr. 2 UrhG). Hinweise zu Abmahnungen wegen fremder Bilder enthält die Seite Bilder, Fotos und Filesharing.

Training mit fremden Werken

Das Gesetz erlaubt Vervielfältigungen rechtmäßig zugänglicher Werke für das Text und Data Mining, also die automatisierte Analyse digitaler Werke, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen (§ 44b Abs. 1 und 2 Satz 1 UrhG). Die Kopien sind zu löschen, wenn sie dafür nicht mehr erforderlich sind (§ 44b Abs. 2 Satz 2 UrhG). Computerprogramme dürfen dafür auch umgearbeitet werden (§ 69d Abs. 4 UrhG).

Die Erlaubnis greift nicht, wenn sich der Rechtsinhaber die Nutzung vorbehalten hat; bei online zugänglichen Werken wirkt ein solcher Vorbehalt nur, wenn er maschinenlesbar ist (§ 44b Abs. 3 UrhG). Erlaubt sind nach § 44b UrhG nur Vervielfältigungen für die Analyse; die Veröffentlichung von Ergebnissen, die geschützte Teile fremder Werke enthalten, deckt die Vorschrift nicht.

Pflichten nach der Verordnung über künstliche Intelligenz

Die Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz verpflichtet Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck seit dem 2. August 2025 zu einer Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts der Union, insbesondere zur Ermittlung und Einhaltung von Nutzungsvorbehalten der Rechtsinhaber, und zu einer veröffentlichten Zusammenfassung der Trainingsinhalte (Art. 53 Abs. 1 Buchst. c und d, Art. 113 Abs. 3 Buchst. b). Für Modelle, die vorher in Verkehr gebracht wurden, läuft die Frist bis zum 2. August 2027 (Art. 111 Abs. 3).

Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen die Ausgaben von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen seit dem 2. August 2026 maschinenlesbar als künstlich erzeugt oder manipuliert kennzeichnen (Art. 50 Abs. 2, Art. 113 Abs. 2). Für vorher in Verkehr gebrachte Systeme läuft die Frist bis zum 2. Dezember 2026 (Art. 111 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744). Zum Datenschutz bei KI siehe KI-Tools datenschutzkonform nutzen.

Wobei ich unterstütze

  • Ich prüfe, welche Rechte an KI-gestützt erstellten Texten, Bildern und Programmcode bestehen und wie Sie Ihren eigenen Anteil belegen.
  • Für Trainingsdaten prüfe ich Herkunft, Lizenzen und Nutzungsvorbehalte und gestalte Verträge mit Datenlieferanten und KI-Anbietern.
  • Geht es um fremde Rechte an KI-Ergebnissen oder um die Übernahme Ihrer Werke, vertrete ich Sie außergerichtlich und vor Gericht.

Anliegen schildern

Häufige Fragen

Habe ich ein Urheberrecht an Bildern oder Code, die eine KI erzeugt hat?

Nur soweit sich darin Ihre eigene persönliche geistige Schöpfung ausdrückt. Hat allein die KI die Gestaltung bestimmt, ist das Ergebnis kein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.

Darf ich frei zugängliche Inhalte aus dem Internet für das Training verwenden?

Vervielfältigungen rechtmäßig zugänglicher Werke für das Text und Data Mining sind erlaubt, wenn der Rechtsinhaber sich die Nutzung nicht in maschinenlesbarer Form vorbehalten hat. Die Kopien sind zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind. Ob ein konkretes Training vollständig unter diese Erlaubnis fällt, hängt von seinen einzelnen Verarbeitungsschritten ab.

Stand: 18.10.2026

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