Was der Rechteinhaber verlangen kann
Wer das Urheberrecht oder das Recht an einem Lichtbild widerrechtlich verletzt, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden; ein Verschulden setzt dieser Anspruch nicht voraus (§ 97 Abs. 1 UrhG). Schadensersatz schuldet nur, wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt; er lässt sich nach einer angemessenen Lizenzgebühr berechnen (§ 97 Abs. 2 Satz 1 und 3 UrhG).
Wer ein Foto auf seine Website stellt, macht es öffentlich zugänglich (§ 19a UrhG). Geschützt sind auch einfache Lichtbilder ohne Werkqualität (§ 72 Abs. 1 UrhG). Das Anbieten eines Films in einer Tauschbörse verletzt nach dem Bundesgerichtshof (BGH) das Recht des Filmherstellers auf öffentliche Zugänglichmachung (BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15, Afterlife, Rn. 10).
Pflichtangaben und Grenze der Anwaltskosten
Die Abmahnung muss klar und verständlich den Verletzten nennen, wenn ein Vertreter abmahnt, die Rechtsverletzung genau bezeichnen, Zahlungsansprüche nach Schadensersatz und Aufwendungsersatz aufschlüsseln und angeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Sonst ist sie unwirksam (§ 97a Abs. 2 UrhG); Abmahnkosten gibt es nur für eine berechtigte Abmahnung mit diesen Angaben (§ 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG).
Haben Sie als natürliche Person das Werk nicht für Ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet und sind Sie dem Abmahnenden nicht schon zur Unterlassung verpflichtet, werden die erstattungsfähigen gesetzlichen Anwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 1.000 Euro für Unterlassung und Beseitigung berechnet (§ 97a Abs. 3 Satz 2 und 3 UrhG). Das gilt nicht, wenn dieser Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist (§ 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG). Gegen eine unberechtigte oder unwirksame Abmahnung haben Sie einen Gegenanspruch auf Ersatz Ihrer Verteidigungsaufwendungen, außer der Abmahnende konnte die fehlende Berechtigung nicht erkennen (§ 97a Abs. 4 UrhG).
Filesharing: wer als Täter haftet
Den Namen zur IP-Adresse erfährt der Rechteinhaber vom Internetzugangsanbieter, nachdem ein Gericht die Verwendung der Verkehrsdaten für zulässig erklärt hat (§ 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 UrhG).
Der Rechteinhaber muss aber beweisen, dass Sie selbst die Verletzung als Täter begangen haben. Für Ihre Täterschaft spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung, wenn zur Tatzeit niemand sonst Ihren Anschluss nutzen konnte. Hatten andere Personen selbständigen Zugang, müssen Sie im Rahmen des Zumutbaren nachforschen und mitteilen, wer als Täter in Betracht kommt; die bloße Behauptung, im Haushalt lebende Personen hätten theoretisch zugreifen können, genügt nicht (BGH, Afterlife, Rn. 14 f.). Hat Ihr volljähriges Kind Ihnen die Tat gestanden, gehört auch sein Name zu diesen Angaben, und ohne ihn greift die Vermutung gegen Sie (BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16, Loud, Leitsatz, Rn. 24, 29).
Die Ansprüche verjähren nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs, regelmäßig in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Rechteinhaber von Verletzung und Verletzer erfuhr oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erfahren müssen (§ 102 UrhG, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Siehe auch Urheberrecht am Quellcode und Unterlassungserklärung.
Wobei ich unterstütze
- Ermittlungsbericht, Auskunftsbeschluss und Forderung prüfe ich auf Lücken und die Gebührengrenze.
- Ist eine Unterlassungserklärung nötig, entwerfe ich eine auf die Verletzung begrenzte Fassung.
- Fotografen und andere Rechteinhaber vertrete ich bei unerlaubt genutzten Bildern.
- Klagt der Rechteinhaber, vertrete ich Sie vor Gericht.
Häufige Fragen
Muss ich zahlen, wenn ich den Film nicht selbst angeboten habe?
Allein die Inhaberschaft macht Sie nicht zum Täter. Konnte zur Tatzeit niemand sonst den Anschluss nutzen, wird Ihre Täterschaft aber vermutet; hatten andere selbständig Zugang, müssen Sie im zumutbaren Rahmen nachforschen und darlegen, wer als Täter in Betracht kommt.
Gilt der Gegenstandswert von 1.000 Euro auch für ein Foto auf meiner Firmenwebsite?
Nein. Die Begrenzung der Anwaltsgebühren auf einen Gegenstandswert von 1.000 Euro gilt nur für natürliche Personen, die das Werk nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet haben.
Stand: 18.10.2026