Was eine Abmahnung ist und was sie verlangt
Mit einer Abmahnung fordert Sie jemand auf, eine Rechtsverletzung künftig zu unterlassen, bevor er ein Gericht anruft. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Urheberrechtsgesetz (UrhG) sehen diesen Schritt ausdrücklich vor. Der Berechtigte soll den Verletzer vor einem gerichtlichen Verfahren abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch eine mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungsverpflichtung beizulegen (§ 13 Abs. 1 UWG, § 97a Abs. 1 UrhG). Das Markengesetz (MarkenG) enthält keine eigenen Vorgaben zu Inhalt und Kosten einer Abmahnung.
Unterlassung kann nach allen drei Gesetzen verlangt werden, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht oder eine Verletzung erstmals droht (§ 8 Abs. 1 UWG, § 97 Abs. 1 UrhG, § 14 Abs. 5 MarkenG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) entfällt die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur durch ein rechtskräftiges Unterlassungsurteil, das Ordnungsmittel androht, oder durch eine ernst gemeinte, den Anspruch uneingeschränkt abdeckende, eindeutige und unwiderrufliche Unterlassungserklärung, mit der Sie für künftige Verstöße eine angemessene Vertragsstrafe übernehmen (BGH, Urteil vom 01.12.2022, I ZR 144/21, Wegfall der Wiederholungsgefahr III, Rn. 24). Eine Zusage ohne Vertragsstrafe genügt danach grundsätzlich nicht. Wie die Wiederholungsgefahr entfällt, wenn das Gesetz eine Vertragsstrafe ausschließt, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Das betrifft etwa die erste Abmahnung eines Unternehmens mit in der Regel weniger als 100 Mitarbeitern durch einen Mitbewerber wegen bestimmter Verstöße (§ 13 Abs. 4, § 13a Abs. 2 UWG).
Frist, Fristversäumnis und einstweilige Verfügung
Die Frist bestimmt der Abmahnende; eine Mindestfrist enthalten weder § 13 UWG noch § 97a UrhG. Notieren Sie das Fristende und den Tag, an dem das Schreiben bei Ihnen eingegangen ist. Reicht die Zeit für eine Prüfung nicht, können Sie um Verlängerung bitten, einen Anspruch darauf gibt Ihnen das Gesetz aber nicht.
Lassen Sie die Frist verstreichen oder genügt Ihre Antwort dem Abmahnenden nicht, kann er Klage erheben oder eine einstweilige Verfügung beantragen. Nach der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht über diesen Eilantrag in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 937 Abs. 2 ZPO), sodass Sie unter Umständen erst durch die Zustellung von dem Verfahren erfahren. Im Wettbewerbs- und im Markenrecht muss der Antragsteller die Voraussetzungen der §§ 935 und 940 ZPO dafür nicht darlegen und glaubhaft machen (§ 12 Abs. 1 UWG, § 140 Abs. 3 MarkenG). Unterliegen Sie im Verfahren, tragen Sie dessen Kosten (§ 91 Abs. 1 ZPO).
Rechnen Sie mit einem Eilantrag, können Sie eine Schutzschrift einreichen, also einen vorbeugenden Verteidigungsschriftsatz gegen den erwarteten Antrag. Ist sie in das zentrale Schutzschriftenregister eingestellt, gilt sie als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht; nach sechs Monaten wird sie gelöscht (§ 945a Abs. 1 und 2 ZPO).
Ist die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergangen, können Sie Widerspruch einlegen (§§ 922 Abs. 1, 924 Abs. 1, 936 ZPO). Das Gericht bestimmt dann von Amts wegen einen Termin zur mündlichen Verhandlung, die Vollziehung hemmt der Widerspruch aber nicht (§ 924 Abs. 2 und 3 ZPO). Ist die Hauptsache noch nicht anhängig, ordnet das Gericht auf Ihren Antrag an, dass der Antragsteller innerhalb einer bestimmten Frist Klage erhebt (§ 926 Abs. 1 ZPO). Pflichten und Risiken des Antragstellers stehen unter Abmahnung aussprechen.
Berechtigt oder unberechtigt: was zu prüfen ist
Berechtigt ist eine Abmahnung, wenn dem Abmahnenden der geltend gemachte Anspruch zusteht. Im Wettbewerbsrecht haben ihn nur die in § 8 Abs. 3 UWG genannten Stellen, darunter Mitbewerber, die Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen, und unter weiteren Voraussetzungen Wirtschafts- und Verbraucherverbände, die in eine amtliche Liste eingetragen sind. Im Urheberrecht steht der Anspruch dem Verletzten zu, im Markenrecht dem Inhaber der Marke (§ 97 Abs. 1 UrhG, § 14 Abs. 5 MarkenG).
Weiter kommt es darauf an, ob der Vorwurf in der Sache zutrifft und ob die Abmahnung die gesetzlichen Pflichtangaben enthält. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung muss unter anderem klar und verständlich angeben, wer abmahnt, woraus sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, ob und in welcher Höhe er Aufwendungsersatz verlangt und wie sich dieser berechnet (§ 13 Abs. 2 UWG). Eine urheberrechtliche Abmahnung ist unwirksam, wenn sie etwa die Rechtsverletzung nicht genau bezeichnet oder nicht angibt, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht (§ 97a Abs. 2 UrhG).
Schließlich kann der Anspruch verjährt sein. Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche verjähren in sechs Monaten; die Frist beginnt, sobald der Anspruch entstanden ist und der Abmahnende von den Umständen und Ihrer Person Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 11 Abs. 1 und 2 UWG). Für Ansprüche wegen Urheber- und Markenrechtsverletzungen gelten die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechend (§ 102 UrhG, § 20 MarkenG).
Unterlassungserklärung nicht ungeprüft abgeben
Mit der Unterlassungserklärung verpflichten Sie sich gegenüber dem Abmahnenden, den beanstandeten Verstoß künftig zu unterlassen, und versprechen für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe. Nimmt er die Erklärung an, kommt ein Vertrag zustande; die Strafe ist dann mit der Zuwiderhandlung verwirkt (§ 339 Satz 2 BGB; BGH, Wegfall der Wiederholungsgefahr III, Rn. 36 f.).
§ 13 Abs. 1 UWG und § 97a Abs. 1 UrhG verlangen nur eine mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungsverpflichtung; einen Wortlaut schreiben sie nicht vor. Vor der Unterschrift ist deshalb zu prüfen, ob die vorformulierte Fassung über den beanstandeten Verstoß hinausgeht, ob die Vertragsstrafe angemessen ist und ob die Fassung zusätzlich Zahlungszusagen enthält, etwa ein Anerkenntnis der Abmahnkosten. Die gesetzlich beschriebene Unterlassungsverpflichtung umfasst nur die Unterlassung und die Vertragsstrafe; ob Sie Kosten erstatten müssen, regeln eigene Vorschriften (§ 13 Abs. 3 UWG, § 97a Abs. 3 UrhG). Wie eine auf den Verstoß begrenzte Fassung aussieht und welche Grenzen für die Vertragsstrafe gelten, erläutert die Seite Unterlassungserklärung.
Kosten der Abmahnung nach UWG und UrhG
Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen kann der Abmahnende im Wettbewerbsrecht nur verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt ist und die Pflichtangaben enthält (§ 13 Abs. 3 UWG). Für Mitbewerber schließt das Gesetz den Aufwendungsersatz in zwei Fallgruppen aus: bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten und bei sonstigen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen und gewerblich tätige Vereine, die in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen (§ 13 Abs. 4 UWG).
Im Urheberrecht gibt es Aufwendungsersatz ebenfalls nur für eine berechtigte Abmahnung mit allen Pflichtangaben (§ 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG). Sind Sie eine natürliche Person, die das Werk nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet hat, und sind Sie dem Abmahnenden nicht schon zur Unterlassung verpflichtet, werden die erstattungsfähigen gesetzlichen Anwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 1.000 Euro für Unterlassung und Beseitigung berechnet. Das gilt nicht, wenn dieser Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist (§ 97a Abs. 3 Satz 2 bis 4 UrhG).
Schadensersatz ist ein eigener Anspruch neben dem Aufwendungsersatz. Er setzt voraus, dass Sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben, und kann auch nach der Vergütung berechnet werden, die für eine Erlaubnis angemessen gewesen wäre (§ 97 Abs. 2 UrhG, § 14 Abs. 6 MarkenG).
Gegenabmahnung und Rechtsmissbrauch
Ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung unberechtigt, fehlen Pflichtangaben oder verlangt ein Mitbewerber trotz gesetzlichen Ausschlusses Aufwendungsersatz, können Sie Ersatz der für Ihre Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, höchstens in Höhe des geforderten Aufwendungsersatzes (§ 13 Abs. 5 Satz 1 und 2 UWG). Im Urheberrecht besteht dieser Gegenanspruch bei einer unberechtigten oder unwirksamen Abmahnung (§ 97a Abs. 4 UrhG). Beide Gesetze schließen ihn bei einer unberechtigten Abmahnung aus, wenn der Abmahnende die fehlende Berechtigung zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennen konnte.
Ein Schreiben, mit dem Sie die Abmahnung zurückweisen und den Abmahnenden auffordern, seine Forderung fallen zu lassen, wird auch Gegenabmahnung genannt. Sie können außerdem selbst auf Feststellung klagen, dass der behauptete Anspruch nicht besteht, wenn Sie ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung haben (§ 256 Abs. 1 ZPO).
Die missbräuchliche Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche ist unzulässig (§ 8c Abs. 1 UWG). Im Zweifel liegt Missbrauch unter anderem vor, wenn die Abmahnung vorwiegend dazu dient, Aufwendungsersatz oder eine Vertragsstrafe entstehen zu lassen, wenn ein Mitbewerber den Gegenstandswert unangemessen hoch ansetzt, wenn offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen gefordert werden oder wenn mehrere Verstöße, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden (§ 8c Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 6 UWG). Auch bei einer missbräuchlichen Abmahnung können Sie Ersatz Ihrer Verteidigungsaufwendungen verlangen (§ 8c Abs. 3 UWG).