Abmahnungen

Abmahnung aussprechen und einstweilige Verfügung beantragen

Ein Wettbewerber wirbt irreführend, ein Online-Shop verwendet Ihre Produktfotos, oder ein Anbieter nutzt ein Ihrer Marke ähnliches Zeichen. Sie wollen den Verstoß schnell abstellen, ohne Ersatzansprüche des Gegners auszulösen.

Erst abmahnen, dann das Gericht anrufen

Vor einem gerichtlichen Verfahren sollen Sie den Verletzer abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch eine mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungsverpflichtung beizulegen (§ 13 Abs. 1 UWG, § 97a Abs. 1 UrhG). Erkennt der Gegner den Anspruch im Prozess sofort an und hat er durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Klage gegeben, tragen Sie die Prozesskosten (§ 93 ZPO).

Ihre Abmahnung muss die gesetzlichen Pflichtangaben enthalten, etwa im Wettbewerbsrecht Ihre Anspruchsberechtigung und die Berechnung des Aufwendungsersatzes (§ 13 Abs. 2 UWG), im Urheberrecht die genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung (§ 97a Abs. 2 UrhG). Fehlen sie oder ist die Abmahnung unberechtigt, kann der Abgemahnte Ersatz der Aufwendungen für seine Rechtsverteidigung verlangen, es sei denn, die Abmahnung war unberechtigt und das war für Sie nicht erkennbar (§ 13 Abs. 5 UWG, § 97a Abs. 4 UrhG).

Eine missbräuchliche Geltendmachung ist unzulässig (§ 8c Abs. 1 UWG). Im Zweifel liegt sie unter anderem vor, wenn mehrere Verstöße, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden oder ein Mitbewerber eine erhebliche Zahl von Verstößen gegen dieselbe Vorschrift abmahnt, die außer Verhältnis zum Umfang seiner Geschäftstätigkeit steht (§ 8c Abs. 2 Nr. 2 und 6 UWG).

Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung

Eine einstweilige Verfügung sichert den Unterlassungsanspruch, bevor in einem Klageverfahren über ihn entschieden ist. Sie setzt voraus, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung Ihres Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder dass eine vorläufige Regelung nötig erscheint (§§ 935, 940 ZPO). Den Anspruch und diesen Grund müssen Sie glaubhaft machen (§§ 920 Abs. 2, 936 ZPO).

Im Wettbewerbs- und im Markenrecht kann die Verfügung zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs ergehen, ohne dass Sie diesen Grund darlegen und glaubhaft machen (§ 12 Abs. 1 UWG, § 140 Abs. 3 MarkenG). Das Urheberrechtsgesetz enthält keine solche Regel.

In dringenden Fällen kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 937 Abs. 2 ZPO). Die Verfügung wird gegenstandslos, wenn Sie sie nicht binnen eines Monats ab Verkündung oder Zustellung an Sie vollziehen (§ 929 Abs. 2, § 936 ZPO). Ergeht ein Verbot durch Beschluss, vollziehen Sie es, indem Sie ihn samt Androhung von Ordnungsmitteln fristgerecht dem Gegner selbst zustellen lassen (§ 922 Abs. 2, § 936 ZPO; BGH, Beschluss vom 06.11.2025, I ZB 65/25, Rn. 24, 28, 46).

Risiken für den Antragsteller

Erweist sich die Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, müssen Sie dem Gegner den Schaden ersetzen, der ihm aus der Vollziehung entsteht. Dasselbe gilt, wenn die Verfügung aufgehoben wird, weil Sie eine auf Antrag des Gegners gesetzte Klagefrist versäumt haben (§§ 926, 945 ZPO).

Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche verjähren in sechs Monaten; die Frist beginnt, sobald der Anspruch entstanden ist und Sie von Verstoß und Verletzer Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen (§ 11 Abs. 1 und 2 UWG). Für urheber- und markenrechtliche Ansprüche gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 102 UrhG, § 20 MarkenG).

Wobei ich unterstütze

  • Ich prüfe den Verstoß und stelle mit Ihnen die Belege für die Glaubhaftmachung zusammen.
  • Die Abmahnung mit allen Pflichtangaben und eine passende Unterlassungserklärung entwerfe ich.
  • Die einstweilige Verfügung beantrage ich und vertrete Sie im Eil- und Hauptsacheverfahren.
  • Bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung mache ich die Vertragsstrafe geltend.

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Häufige Fragen

Muss ich vor einem Antrag auf einstweilige Verfügung abmahnen?

Im Wettbewerbs- und im Urheberrecht sieht das Gesetz die Abmahnung vor jedem gerichtlichen Verfahren als Regel vor, also auch vor dem Eilantrag; im Markenrecht fehlt eine solche Regel, das Kostenrisiko nach § 93 ZPO besteht aber auch dort. Die Abmahnung gibt dem Gegner Gelegenheit, den Streit durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung ohne Gericht beizulegen.

Was riskiere ich mit einer einstweiligen Verfügung?

Stellt sich die Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt heraus, schulden Sie dem Gegner Ersatz des Schadens, der ihm durch die Vollziehung entstanden ist. Das gilt auch, wenn sie aufgehoben wird, weil Sie eine gerichtlich gesetzte Klagefrist versäumt haben.

Stand: 18.10.2026

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