Wann ein Zeichen eine Marke verletzt
Ohne Zustimmung des Inhabers darf niemand im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen benutzen, ein identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen, wenn Verwechslungsgefahr besteht, und bei einer im Inland bekannten Marke ein Zeichen, das ihre Unterscheidungskraft oder Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 MarkenG). Dass Waren in derselben oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation stehen, macht sie für sich allein weder ähnlich noch unähnlich (§ 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 MarkenG).
Markenschutz entsteht durch Eintragung, aber auch durch Benutzung mit Verkehrsgeltung oder durch notorische Bekanntheit (§ 4 MarkenG). Unternehmenskennzeichen wie Name oder Firma und Werktitel schützt das Gesetz als geschäftliche Bezeichnungen (§§ 5, 15 MarkenG).
Nicht verbieten kann der Markeninhaber, dass eine natürliche Person ihren Namen benutzt oder jemand ein Zeichen als Angabe über Merkmale von Waren oder Dienstleistungen verwendet. Ebenso wenig kann er verbieten, die Marke zu benutzen, um Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers zu identifizieren oder auf sie zu verweisen, insbesondere wenn das als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, etwa als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung erforderlich ist. Voraussetzung ist jeweils, dass die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (§ 23 MarkenG).
Benutzt der Inhaber seine Marke?
Ansprüche aus einer eingetragenen Marke scheitern, wenn die Marke in den letzten fünf Jahren vor der Geltendmachung für die Waren oder Dienstleistungen, auf die sich der Inhaber beruft, ohne berechtigte Gründe nicht ernsthaft im Inland benutzt worden ist; die Benutzung mit seiner Zustimmung zählt mit. Das gilt, sofern seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war (§§ 25 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 2 MarkenG). Diese fünf Jahre heißen Benutzungsschonfrist.
Im Prozess muss der Markeninhaber die Benutzung auf Ihre Einrede hin nachweisen (§ 25 Abs. 2 MarkenG). Eine Marke, die nach Ende der Widerspruchsmöglichkeit fünf Jahre ununterbrochen nicht benutzt wurde, kann zudem auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht werden (§ 49 Abs. 1 MarkenG).
Folgen einer berechtigten Abmahnung
Der Markeninhaber kann bei Wiederholungsgefahr Unterlassung verlangen und bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung Schadensersatz, den er auch nach einer angemessenen Lizenzgebühr berechnen darf (§ 14 Abs. 5 und 6 MarkenG). Für Verletzungen durch Angestellte oder Beauftragte haftet auch der Inhaber des Betriebs (§ 14 Abs. 7 MarkenG). Eigene Vorgaben zu Inhalt und Kosten einer Abmahnung, wie sie das Wettbewerbs- und das Urheberrecht kennen, enthält das Markengesetz nicht.
Klagen aus dem Markengesetz gehören ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich vor die Landgerichte. Einstweilige Verfügungen auf Unterlassung können ergehen, ohne dass der Markeninhaber die Voraussetzungen der §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung darlegt und glaubhaft macht (§ 140 Abs. 1 und 3 MarkenG). Mehr zur eigenen Marke unter Marke und Domain, zur Erklärung unter Unterlassungserklärung.
Wobei ich unterstütze
- Register, Waren- und Dienstleistungsverzeichnis und Benutzung der Marke des Abmahnenden prüfe ich zuerst.
- Ist ein Verstoß nicht zu bestreiten, verhandle ich über Unterlassungserklärung, Umstellungsfristen und Schadensersatz.
- Gegen eine nicht benutzte Marke beantrage ich für Sie die Erklärung des Verfalls.
- Vor dem Landgericht vertrete ich Sie, auch im Eilverfahren.
Häufige Fragen
Darf ich meinen eigenen Namen weiter benutzen, wenn er einer Marke gleicht?
Ja, wenn Sie eine natürliche Person sind und die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Für den Namen einer Gesellschaft gilt diese Ausnahme nicht.
Kann der Inhaber Ansprüche aus einer Marke geltend machen, die nicht benutzt wird?
In den ersten fünf Jahren, nachdem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, ja. Danach scheitern seine Ansprüche, wenn die Marke in den letzten fünf Jahren vor der Geltendmachung für die betroffenen Waren oder Dienstleistungen nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung bestehen.
Stand: 18.10.2026