Software, Daten, Marken

Marke anmelden und Domain sichern

Sie gründen ein Unternehmen oder bringen eine Software, eine App oder ein anderes Angebot unter einem eigenen Namen auf den Markt und wollen diesen Namen als Marke anmelden, bevor ein anderer es tut. Oder die Domain mit Ihrem Namen ist für einen anderen registriert, der sie nicht oder nur gegen Geld herausgibt.

Markenanmeldung beim DPMA: Schutz, Ablauf und Prüfung

Als Marke geschützt werden können alle Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, insbesondere Wörter, Abbildungen, Buchstaben und Zahlen (§ 3 Abs. 1 MarkenG). Der Markenschutz entsteht durch die Eintragung in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), durch Benutzung, wenn das Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen Verkehrsgeltung als Marke erworben hat, oder durch notorische Bekanntheit (§ 4 MarkenG). Als Marke geschützt wird ein Name, der noch nicht am Markt ist, deshalb nur durch Eintragung.

Daneben schützt das Markengesetz den Namen, die Firma und die besondere Bezeichnung eines Unternehmens als Unternehmenskennzeichen (§ 5 Abs. 2 MarkenG). Bei einer von Haus aus unterscheidungskräftigen Bezeichnung entsteht dieser Schutz nach dem Bundesgerichtshof (BGH) mit der Aufnahme der Benutzung im geschäftlichen Verkehr (BGH, Urteil vom 19.02.2009, I ZR 135/06, ahd.de, Rn. 17). Den Programmcode schützt das Softwareurheberrecht, einen Shop unter der Marke betrifft das Online-Shop-Recht.

Die Anmeldung muss einen Antrag auf Eintragung, Angaben zur Identität des Anmelders, eine Darstellung der Marke und ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen enthalten (§ 32 Abs. 2 MarkenG); nach diesem Verzeichnis richtet sich der Schutzumfang. Nach den Angaben des DPMA sind alle Waren und Dienstleistungen nach der Nizza-Klassifikation in 45 Klassen eingeteilt, und nach der Anmeldung kann das Verzeichnis eingeschränkt, aber nicht mehr erweitert werden (DPMA, Waren und Dienstleistungen). Produkte, die später hinzukommen sollen, müssen deshalb schon im Verzeichnis stehen oder neu angemeldet werden.

Das DPMA prüft die formalen Erfordernisse der Anmeldung (§ 36 Abs. 1 MarkenG) und weist sie zurück, wenn ein absolutes Schutzhindernis besteht (§ 37 Abs. 1 MarkenG). Ausgeschlossen sind vor allem Marken, denen für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, und Marken, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die etwa die Art, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Waren oder Dienstleistungen bezeichnen können (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Ein Name, der nur beschreibt, was eine Software tut, kann daran scheitern.

Ob ältere Marken- oder Kennzeichenrechte Dritter entgegenstehen, prüft das DPMA im Anmeldeverfahren nicht (DPMA, Prüfung, Eintragung und Verlängerung). Liegt kein Zurückweisungsgrund vor, trägt es die Marke ein und veröffentlicht die Eintragung (§ 41 Abs. 1 und 2 MarkenG). Innerhalb von drei Monaten nach dieser Veröffentlichung kann der Inhaber einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang Widerspruch erheben (§ 42 Abs. 1 MarkenG). Hat er Erfolg, wird die Eintragung ganz oder teilweise gelöscht (§ 43 Abs. 2 MarkenG).

Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre ab dem Anmeldetag, und auf Antrag wird die Eintragung um jeweils zehn Jahre verlängert (§ 47 Abs. 1 und 2 MarkenG). Wird die Marke nach dem Ende der Widerspruchsmöglichkeit fünf Jahre ununterbrochen ohne berechtigten Grund nicht ernsthaft im Inland benutzt, kann sie auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht werden (§ 49 Abs. 1, § 26 Abs. 1 MarkenG). Diese fünf Jahre heißen in der Praxis Benutzungsschonfrist.

Recherche vor der Markenanmeldung: Identität und Ähnlichkeit

Weil das Amt ältere Rechte nicht prüft, gehört die Recherche zur Vorbereitung jeder Anmeldung. Eine Marke kann gelöscht werden, wenn sie mit einer älteren Marke für identische Waren oder Dienstleistungen identisch ist oder wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen und der Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG). Dieselbe Verwechslungsgefahr macht die Benutzung des Namens im geschäftlichen Verkehr unzulässig, wenn der Inhaber der älteren Marke nicht zustimmt (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG).

Das DPMA weist darauf hin, dass sein Register DPMAregister keine Ähnlichkeitssuche erlaubt und dass Widersprüche auch aus älteren Unionsmarken und international registrierten Marken mit Schutz für Deutschland kommen können (DPMA, Recherche). Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang stehen in keinem Markenregister und können trotzdem zur Löschung führen (§ 12 MarkenG, § 42 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG). Mahnt ein Markeninhaber Sie ab, finden Sie die möglichen Einwände auf der Seite Abmahnung im Markenrecht.

Deutsche Marke oder Unionsmarke

Eine Unionsmarke hat einheitliche Wirkung für die gesamte Union und wird durch Eintragung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) erworben (Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke). Sie ist auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ein absolutes Eintragungshindernis nur in einem Teil der Union vorliegt (Art. 7 Abs. 2). Ältere Marken führen nur auf Widerspruch ihres Inhabers zum Ausschluss (Art. 8 Abs. 1). Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung zu erheben, also vor der Eintragung (Art. 46 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1); bei der deutschen Marke beginnt diese Frist erst mit der Veröffentlichung der Eintragung. Nach der Eintragung bleiben der Antrag auf Nichtigerklärung beim Amt und die Widerklage im Verletzungsverfahren (Art. 60 Abs. 1).

Domain und Markenrecht: Freigabe oder Domain-Übertragung

Domains unter .de nimmt die DENIC eG in die Nameserver für diese Endung auf; ob die Registrierung Rechte Dritter verletzt, muss sie nicht prüfen (§ 2 Abs. 1 und 2 DENIC-Domainbedingungen). Bei der Vergabe gilt das Prioritätsprinzip, sodass ein Unternehmen, dessen Kennzeichen erst nach der Registrierung entsteht, die fremde Domain grundsätzlich hinnehmen muss (BGH, I ZR 135/06, Rn. 31, 42).

Versteht der Verkehr einen im geschäftlichen Verkehr benutzten Domainnamen als Hinweis auf ein Unternehmen oder auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, kann er eine Marke oder ein Unternehmenskennzeichen verletzen (Rn. 20; §§ 14, 15 MarkenG). Außerhalb des geschäftlichen Verkehrs schützt das Namensrecht (§ 12 BGB). Dort ist schon die Registrierung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Domainname ein unbefugter Namensgebrauch; im geschäftlichen Verkehr geht der Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG grundsätzlich vor (BGH, Urteil vom 22.11.2001, I ZR 138/99, shell.de, Leitsätze a und b). Unter Gleichnamigen gilt im Allgemeinen die Priorität der Registrierung; nur bei überragender Bekanntheit eines Namensträgers kann der andere zu einem unterscheidenden Zusatz verpflichtet sein (Leitsatz d).

Aus dem Namens- oder Kennzeichenrecht kann der Berechtigte nur die Freigabe der Domain verlangen, keine Übertragung. Der BGH hat die Umschreibung abgelehnt, weil es kein absolutes, gegenüber jedermann durchsetzbares Recht auf einen bestimmten Domainnamen gibt und der erste Anspruchsteller seinen Rang durch einen DISPUTE-Eintrag sichern kann; im entschiedenen Fall musste der Inhaber nach § 12 Satz 1 BGB gegenüber der DENIC auf die Domain verzichten (I ZR 138/99, Leitsatz e, S. 21 f.). Aus dem Kennzeichenrecht kann Löschung nur verlangen, wessen Recht schon durch das Halten der Domain verletzt ist; sonst bleibt es beim Verbot der verletzenden Nutzung (I ZR 135/06, Rn. 31, 36). Hat jemand die Domain treuhänderisch für einen anderen registriert, richtet sich dessen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB dagegen auf Übertragung oder Umschreibung (BGH, Urteil vom 25.03.2010, I ZR 197/08, braunkohle-nein.de, Leitsatz, Rn. 21).

Bei .de-Domains sichert der DISPUTE-Eintrag den Rang des Berechtigten. Er setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen glaubhaft macht, die für ein durch die Domain möglicherweise verletztes Recht sprechen, und erklärt, seine Ansprüche gegenüber dem Domaininhaber geltend zu machen (§ 2 Abs. 3 DENIC-Domainbedingungen). Der Inhaber kann die Domain dann weiter nutzen, aber nicht auf einen Dritten übertragen; wird sie gelöscht, wird der Inhaber des DISPUTE-Eintrags neuer Domaininhaber. Der Eintrag gilt zunächst ein Jahr und kann auf Antrag verlängert werden, wenn die Auseinandersetzung noch andauert (DENIC, DISPUTE-Eintrag).

Domain-Grabbing

Mit Domain-Grabbing ist die Registrierung einer Domain mit einem fremden Namen gemeint, um sie dem Berechtigten zu verkaufen. Der Handel mit Domains ist nach dem BGH grundsätzlich zulässig, soweit keine Namens- oder Kennzeichenrechte Dritter verletzt werden (I ZR 135/06, Rn. 45). Eine unlautere Behinderung ist die Registrierung nur bei besonderen Umständen (Rn. 41). Rechtsmissbräuchlich handelt insbesondere, wer die Domain ohne ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht registriert, sie sich vom Inhaber eines entsprechenden Kennzeichen- oder Namensrechts abkaufen zu lassen (Rn. 43). Entsteht das Kennzeichen erst nach der Registrierung und war damals kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar, macht die Absicht, die Domain zu verkaufen, die Registrierung nicht unlauter (Rn. 47).

Das Urteil wendet das vor dem 8. Juli 2004 geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb an; die Anforderungen an eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern haben sich nach dem BGH durch die Neufassungen von 2004 und 2008 nicht geändert (Rn. 39). Heute regelt sie § 4 Nr. 4 UWG. Liegt eine solche Behinderung vor, kann der Mitbewerber Beseitigung verlangen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG), bei einer Domain die Einwilligung in ihre Löschung (Rn. 38).

Für Endungen wie .com und .net gibt es das außergerichtliche Verfahren nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP), das die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) betreut. Die Entscheidung kann auf Löschung oder Übertragung lauten (WIPO). Die Endung .de fehlt in der Liste der Länderendungen mit UDRP, sodass es für .de-Domains dieses Verfahren nicht gibt.

Wobei ich unterstütze

  • Vor der Anmeldung prüfe ich, ob ältere Kennzeichen dem Namen entgegenstehen, und stelle das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zusammen.
  • Die Anmeldung beim DPMA oder beim EUIPO übernehme ich bis zur Eintragung.
  • Gegen jüngere Marken erhebe ich Widerspruch; richtet sich ein Widerspruch gegen Ihre Marke, verteidige ich sie.
  • Im Domainstreit mahne ich den Domaininhaber ab, beantrage den DISPUTE-Eintrag und verhandle über Verzicht oder Übertragung.
  • Verträge über den Kauf einer Domain entwerfe oder prüfe ich; ohne Einigung vertrete ich Sie vor Gericht.

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Häufige Fragen

Prüft das DPMA, ob mein Markenname schon vergeben ist?

Im Anmeldeverfahren prüft das DPMA nicht, ob ältere Marken oder Kennzeichen Dritter entgegenstehen. Deren Inhaber können nach der Veröffentlichung der Eintragung Widerspruch erheben oder später die Erklärung der Nichtigkeit verlangen.

Kann ich verlangen, dass mir eine Domain mit meinem Namen übertragen wird?

Aus dem Namens- oder Kennzeichenrecht folgt nach dem Bundesgerichtshof kein Anspruch auf Übertragung. Verletzt schon die Registrierung Ihr Recht, können Sie verlangen, dass der Inhaber gegenüber der DENIC auf die Domain verzichtet; mit einem DISPUTE-Eintrag werden Sie bei der Löschung neuer Inhaber der .de-Domain. Hat jemand die Domain treuhänderisch für Sie registriert, können Sie die Übertragung verlangen.

Wie lange ist eine eingetragene Marke geschützt?

Zehn Jahre ab dem Anmeldetag; danach lässt sich der Schutz immer wieder um zehn Jahre verlängern. Wird die Marke nach Ablauf der Widerspruchsmöglichkeit fünf Jahre ununterbrochen ohne berechtigten Grund im Inland nicht ernsthaft benutzt, kann sie auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht werden.

Stand: 18.10.2026

Namen, Marke und Domain absichern

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