Online-Business

AGB im Online-Shop, Widerruf und Preisangaben

Sie verkaufen über einen eigenen Shop an Verbraucher. Neben eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) schreibt Ihnen das Gesetz Pflichtinformationen, die Beschriftung bestimmter Schaltflächen und Preisangaben vor, seit dem 19. Juni 2026 auch eine Widerrufsfunktion.

AGB einbeziehen, vorab informieren

Gegenüber Verbrauchern werden AGB nur Vertragsbestandteil, wenn Sie bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweisen, der Kunde in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann und mit ihrer Geltung einverstanden ist (§ 305 Abs. 2 BGB). Im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Kunde die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB außerdem bei Vertragsschluss abrufen und in wiedergabefähiger Form speichern können (§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB).

Vor Vertragsschluss informieren Sie den Verbraucher unter anderem über die wesentlichen Eigenschaften der Ware, Ihre Identität, den Gesamtpreis und die Versandkosten (§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB).

Bestellbutton, Kündigungsbutton und Widerrufsfunktion

Ein Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, kommt im elektronischen Geschäftsverkehr nur zustande, wenn der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zur Zahlung verpflichtet. Eine Schaltfläche muss dafür gut lesbar mit nichts anderem als „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein (§ 312j Abs. 3 und 4 BGB). Können Verbraucher über Ihre Website einen Vertrag über ein entgeltliches Dauerschuldverhältnis schließen, brauchen Sie zusätzlich eine Kündigungsschaltfläche „Verträge hier kündigen“ mit Bestätigungsseite (§ 312k Abs. 1 und 2 BGB). Fehlt sie, kann der Verbraucher jederzeit und ohne Kündigungsfrist kündigen (§ 312k Abs. 6 Satz 1 BGB).

Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, muss der Verbraucher seit dem 19. Juni 2026 den Widerruf über eine Widerrufsfunktion erklären können. Sie ist mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung zu beschriften und muss während der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein (§ 356a Abs. 1 BGB). Den Eingang bestätigen Sie unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger (§ 356a Abs. 4 BGB). Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) und beginnt nicht, bevor Sie den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht unterrichtet haben (§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Preisangaben und Barrierefreiheit

Gegenüber Verbrauchern geben Sie Gesamtpreise an (§ 3 Abs. 1 Preisangabenverordnung, PAngV), bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, zusätzlich den Grundpreis (§ 4 Abs. 1 PAngV). Werben Sie mit einer Preisermäßigung für eine Ware, nennen Sie den niedrigsten Gesamtpreis, den Sie in den letzten 30 Tagen vor der Ermäßigung angewendet haben (§ 11 Abs. 1 PAngV).

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) erfasst Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die Verbrauchern über Websites und Apps angeboten und nach dem 28. Juni 2025 im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden (§ 1 Abs. 3 Nr. 5, § 2 Nr. 26 BFSG). Sie müssen barrierefrei sein (§ 3 Abs. 1 BFSG). Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG).

Zu Abmahnungen durch Mitbewerber finden Sie mehr unter Abmahnung im Wettbewerbsrecht, die Rechte der Käufer unter Widerruf beim Online-Kauf.

Wobei ich unterstütze

  • Ich entwerfe AGB, Widerrufsbelehrung und Pflichtinformationen für Ihren Shop und prüfe vorhandene Texte.
  • Bestellablauf, Buttons und Widerrufsfunktion sehe ich vor dem Start oder nach einer Umstellung durch.
  • Preisangaben und Werbung mit Preisermäßigungen prüfe ich auf die Vorgaben der Preisangabenverordnung.
  • Erhalten Sie wegen Ihres Shops eine Abmahnung, vertrete ich Sie gegenüber dem Abmahnenden und im Prozess.

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Häufige Fragen

Muss mein Online-Shop seit Juni 2026 einen Widerrufsbutton haben?

Ja, wenn Sie über den Shop Fernabsatzverträge mit Verbrauchern schließen, bei denen ein Widerrufsrecht besteht. Seit dem 19. Juni 2026 muss der Verbraucher den Widerruf dort über eine Funktion erklären können, die mit „Vertrag widerrufen“ oder gleichbedeutend eindeutig beschriftet und während der Widerrufsfrist ständig verfügbar ist.

Gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz auch für einen kleinen Shop?

Nicht, wenn Ihr Unternehmen ein Kleinstunternehmen ist, also weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat. Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte, die das Gesetz erfasst.

Stand: 18.10.2026

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