Blog · Online-Shop

Widerrufsrecht im Online-Shop: Was die Widerrufsfunktion seit 19. Juni 2026 verlangt

Zum Widerrufsrecht im Online-Shop gehört seit dem 19. Juni 2026 eine elektronische Widerrufsfunktion, oft Widerrufsbutton genannt. Verbraucher müssen einen online geschlossenen Vertrag dort widerrufen können, wo sie ihn geschlossen haben, über eine Widerrufsfunktion, die mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Woher die neue Pflicht kommt

Die Pflicht steht im neu gefassten § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Eingeführt hat sie das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28), das insoweit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673 dient. Dieser Teil des Gesetzes ist am 19. Juni 2026 in Kraft getreten (Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes). Eine Übergangsregel für Shops, die schon vorher online verkauft haben, enthält das Gesetz nicht.

Für welche Bestellungen die Funktion nötig ist

Die Vorschrift erfasst Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, im Alltag also Bestellungen über einen Shop oder eine App (§ 356a Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Fernabsatzvertrag setzt voraus, dass auf der einen Seite ein Unternehmer und auf der anderen ein Verbraucher steht (§ 312c Abs. 1 BGB). Verkäufe ausschließlich an Unternehmer erfasst § 356a BGB deshalb nicht.

Die Funktion muss während des Laufs der Widerrufsfrist verfügbar sein (§ 356a Abs. 1 Satz 3 BGB) und setzt damit ein Widerrufsrecht voraus. Bei Fernabsatzverträgen steht es dem Verbraucher zu (§ 312g Abs. 1 BGB), nicht aber bei den Verträgen, die § 312g Abs. 2 BGB aufzählt, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Dazu gehören Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist, und Waren, die schnell verderben können (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB). Bei diesen Bestellungen informieren Sie den Verbraucher stattdessen darüber, dass er seine Erklärung nicht widerrufen kann (Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB).

Anders liegt es bei versiegelten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, und bei Software in versiegelter Packung. Hier besteht das Widerrufsrecht zunächst und entfällt erst, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 und 6 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB). Bis dahin läuft die Frist, sodass die Funktion auch für solche Bestellungen bereitstehen muss.

Wie die Widerrufsfunktion aufgebaut sein muss

Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Während der Widerrufsfrist muss sie auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein (§ 356a Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB).

Über die Funktion übermittelt der Verbraucher seine Widerrufserklärung und stellt dabei ohne Weiteres drei Angaben bereit oder bestätigt sie: seinen Namen, Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den er widerrufen möchte, und das elektronische Kommunikationsmittel, über das er die Eingangsbestätigung erhalten soll (§ 356a Abs. 2 BGB). Weil das Gesetz auch den Teil eines Vertrags nennt, muss sich ein Teilwiderruf, etwa für einen Artikel aus einer größeren Bestellung, ebenfalls abbilden lassen.

Erst in einem zweiten Schritt, wenn die Angaben vorliegen, schickt der Verbraucher Erklärung und Angaben über eine Bestätigungsfunktion ab, die mit „Widerruf bestätigen“ oder gleichbedeutend eindeutig beschriftet ist (§ 356a Abs. 3 BGB). Danach müssen Sie ihm unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger eine Eingangsbestätigung übermitteln, die mindestens den Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit ihres Eingangs enthält (§ 356a Abs. 4 BGB). Das gesetzliche Muster der Widerrufsbelehrung nennt als Beispiel eine E-Mail.

Hat der Verbraucher den Widerruf vor Fristablauf über die Funktion versandt, gilt er als innerhalb der Frist zugegangen (§ 356a Abs. 5 BGB). Die anderen Wege zum Widerruf bleiben bestehen, denn der Widerruf erfolgt nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer, ohne dass das Gesetz dafür eine bestimmte Form vorschreibt.

Unterschied zum freiwilligen Online-Formular

Schon bisher konnte ein Shop dem Verbraucher anbieten, das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auf der Webseite auszufüllen und zu übermitteln. Den Zugang muss er dann unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen (§ 356 Abs. 1 BGB). Diese Möglichkeit ist freiwillig. Die Widerrufsfunktion nach § 356a BGB müssen Sie dagegen sicherstellen, mit festen Vorgaben zu Beschriftung, Platzierung, Angaben, Bestätigungsschritt und Eingangsbestätigung. Ein vorhandenes Formular genügt als Widerrufsfunktion nur, wenn es alle diese Vorgaben erfüllt.

Widerrufsbelehrung und Beginn der Widerrufsfrist

Seit dem 19. Juni 2026 gehört zur Belehrung über das Widerrufsrecht gegebenenfalls auch die Information über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB). Das Muster für die Widerrufsbelehrung sieht dafür in seinem Gestaltungshinweis 3 einen eigenen Satz vor, der mit „Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter …“ beginnt (Anlage 1 zum EGBGB). Wer das Muster zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt, erfüllt diese Informationspflicht (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB).

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB). Sie beginnt nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) unterrichtet hat. Fehlt in der Belehrung der Hinweis auf eine Widerrufsfunktion, die der Shop bereithalten muss, besteht deshalb die Gefahr, dass die Frist nicht beginnt. Das Widerrufsrecht erlischt dann spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die Frist bei ordnungsgemäßer Belehrung begonnen hätte, bei Waren in der Regel ihrem Erhalt (§ 356 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 BGB). Ob die Frist auch dann nicht beginnt, wenn die Belehrung die Funktion nennt, der Shop sie aber nicht oder nicht vorschriftsgemäß bereithält, regelt § 356 Abs. 3 BGB nicht ausdrücklich, denn die Vorschrift knüpft an die Unterrichtung an.

Wer gegen eine fehlende Funktion vorgehen kann

Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts für Fernabsatzverträge und für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr sind Verbraucherschutzgesetze im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c UKlaG). Wer ihnen zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG). Diese Ansprüche stehen unter anderem qualifizierten Verbraucherverbänden, qualifizierten Wirtschaftsverbänden und den Industrie- und Handelskammern zu (§ 3 Abs. 1 Satz 1 UKlaG).

Mitbewerber können nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorgehen, wenn eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt (§ 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG). Unlauter handelt nach § 3a UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar beeinträchtigen kann. Ob § 356a BGB eine solche Vorschrift ist, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Fehlt in der Belehrung der Hinweis auf die Widerrufsfunktion, kommt außerdem das Vorenthalten einer wesentlichen Information in Betracht (§ 5a Abs. 1 UWG). Als wesentlich gelten auch Informationen, die dem Verbraucher nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation nicht vorenthalten werden dürfen (§ 5b Abs. 4 UWG). Ob die Angabe zur Widerrufsfunktion darunter fällt, lässt das Gesetz offen. Wie Abmahnungen unter Mitbewerbern ablaufen, steht unter Abmahnung im Wettbewerbsrecht.

Eine fehlende oder nicht vorschriftsgemäße Widerrufsfunktion und eine fehlende oder nicht vorschriftsgemäße Eingangsbestätigung sind außerdem als Verletzung von Verbraucherinteressen erfasst (Art. 246e § 1 Abs. 2 Nr. 14a EGBGB). Ein Bußgeld kommt danach nur bei einem weitverbreiteten Verstoß in Betracht. Verhängen kann es das Bundesamt für Justiz nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 (Art. 246e § 2 Abs. 5 und 6 EGBGB).

Was Shopbetreiber jetzt prüfen sollten

  1. Klären Sie, bei welchen Bestellungen ein Widerrufsrecht besteht und wie lange die Frist jeweils läuft.
  2. Platzieren Sie die Widerrufsfunktion „Vertrag widerrufen“ hervorgehoben und für die ganze Frist erreichbar.
  3. Lassen Sie den Verbraucher Namen, Bestellung oder Artikel und die E-Mail-Adresse für die Bestätigung angeben oder bestätigen.
  4. Schalten Sie einen zweiten Schritt „Widerruf bestätigen“ vor das Absenden.
  5. Versenden Sie unverzüglich, etwa automatisch, eine Eingangsbestätigung mit Inhalt, Datum und Uhrzeit.
  6. Ergänzen Sie die Widerrufsbelehrung um den Satz zur Online-Funktion und ihre Adresse.

Ich prüfe Bestellablauf, Widerrufsfunktion und Widerrufsbelehrung Ihres Shops auf diese Vorgaben. Die übrigen Pflichten im Shop, von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bis zu den Preisangaben, finden Sie unter Online-Shop-Recht, die Sicht der Käufer unter Widerruf beim Online-Kauf.

Stand: 18.10.2026

Widerrufsfunktion und Belehrung prüfen lassen

Schildern Sie kurz Ihr Anliegen per E-Mail oder rufen Sie an.