Wer wegen eines Wettbewerbsverstoßes abmahnen darf
Abmahnen darf nur, wem ein Unterlassungsanspruch zusteht. Ihn löst eine nach § 3 oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung aus (§ 8 Abs. 1 UWG), etwa eine irreführende Angabe (§ 5 UWG) oder der spürbare Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift, die auch das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regelt (§ 3a UWG).
Anspruchsberechtigt sind die in § 8 Abs. 3 UWG genannten Stellen, darunter Mitbewerber, die Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen, in die Liste des Bundesamts für Justiz eingetragene Wirtschaftsverbände (§ 8b UWG) mit einer erheblichen Zahl von Mitgliedern auf demselben Markt, deren Interessen der Verstoß berührt, und qualifizierte Verbraucherverbände. Woraus sich die Berechtigung ergibt, muss die Abmahnung angeben (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG).
Pflichtangaben und Abmahnkosten
Die Abmahnung muss klar und verständlich angeben, wer abmahnt und wer ihn vertritt, ob und in welcher Höhe Aufwendungsersatz verlangt wird und wie er sich berechnet, und welche Rechtsverletzung mit welchen tatsächlichen Umständen beanstandet wird (§ 13 Abs. 2 UWG). Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen kann der Abmahnende nur verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt ist und diese Angaben enthält (§ 13 Abs. 3 UWG).
Mitbewerber erhalten keinen Aufwendungsersatz für Abmahnungen wegen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG). Dasselbe gilt für sonstige Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen und gewerblich tätige Vereine, die in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen (§ 13 Abs. 4 Nr. 2 UWG); auf beide Ausschlüsse muss die Abmahnung selbst hinweisen (§ 13 Abs. 2 Nr. 5 UWG).
Fehlen Pflichtangaben, ist die Abmahnung unberechtigt oder wird trotz Ausschlusses Aufwendungsersatz verlangt, können Sie Ersatz Ihrer erforderlichen Aufwendungen für die Rechtsverteidigung verlangen, höchstens in Höhe des geforderten Aufwendungsersatzes. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist dieser Anspruch ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung für den Abmahnenden nicht erkennbar war (§ 13 Abs. 5 UWG).
Vertragsstrafe, Missbrauch und Verjährung
Für Verstöße nach § 13 Abs. 4 UWG darf ein Mitbewerber bei der ersten Abmahnung keine Vertragsstrafe vereinbaren, wenn Sie in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigen (§ 13a Abs. 2 UWG). Auch außerhalb dieser Fälle ist die Vertragsstrafe auf 1.000 Euro begrenzt, wenn der Verstoß die Interessen der Marktteilnehmer nur unerheblich beeinträchtigt und Sie in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigen (§ 13a Abs. 3 UWG).
Eine missbräuchliche Abmahnung ist unzulässig (§ 8c Abs. 1 UWG). Missbrauch ist im Zweifel anzunehmen, wenn die Abmahnung vorwiegend dazu dient, Aufwendungsersatz oder eine Vertragsstrafe entstehen zu lassen, oder wenn die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht (§ 8c Abs. 2 Nr. 1 und 5 UWG).
Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung, Schadensersatzansprüche von Mitbewerbern und der Aufwendungsersatzanspruch des Abmahnenden verjähren in sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen und Ihrer Person Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 11 Abs. 1 und 2 UWG). Siehe auch Unterlassungserklärung und Recht im Online-Shop.
Wobei ich unterstütze
- Anspruchsberechtigung und Pflichtangaben der Abmahnung prüfe ich.
- Ich formuliere eine auf den Verstoß beschränkte Unterlassungserklärung oder weise unberechtigte Forderungen zurück.
- Ihren Gegenanspruch auf Ersatz der Verteidigungsaufwendungen mache ich geltend.
- Im Eilverfahren und im Prozess vertrete ich Sie vor Gericht.
Häufige Fragen
Muss ich die Abmahnkosten eines Mitbewerbers bezahlen?
Nur wenn die Abmahnung berechtigt ist und die gesetzlichen Pflichtangaben enthält. Für Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten und für sonstige Datenschutzverstöße durch Unternehmen mit in der Regel weniger als 250 Mitarbeitern schließt das Gesetz den Aufwendungsersatz eines Mitbewerbers aus.
Muss ich die vorformulierte Unterlassungserklärung unverändert unterschreiben?
Das Gesetz verpflichtet Sie nicht, den vorgelegten Text zu übernehmen. Geht die vorgeschlagene Verpflichtung offensichtlich über den abgemahnten Verstoß hinaus, spricht das im Zweifel für eine missbräuchliche Abmahnung.
Stand: 18.10.2026