Welches Recht für den Vertrag gilt
Die Parteien können das anwendbare Recht frei wählen (Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 593/2008, Rom I). Ohne Rechtswahl gilt für den Kauf beweglicher Sachen das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Verkäufers, für Dienstleistungen das des Dienstleisters und in anderen Fällen das Recht der Partei, die die charakteristische Leistung erbringt (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und b, Abs. 2 Rom I). Wie ein Projektvertrag oder ein Vertrag über Software as a Service (SaaS) einzuordnen ist, hängt von seinem Inhalt ab; haben die Parteien das Recht gewählt, kommt es darauf nicht an. Eingriffsnormen des Staates, dessen Gericht entscheidet, gelten auch bei einer Rechtswahl (Art. 9 Abs. 2 Rom I).
Verbraucher als Vertragspartner
Gegenüber Verbrauchern gilt das Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit dort ausübt oder auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in diesen Bereich fällt. Eine Rechtswahl darf dem Verbraucher den Schutz der zwingenden Vorschriften dieses Rechts nicht entziehen (Art. 6 Abs. 1 und 2 Rom I). Unter vergleichbaren Voraussetzungen kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz klagen und selbst nur in dem Mitgliedstaat verklagt werden, in dem er wohnt (Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, Art. 18 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012).
Die Gerichtsstandsvereinbarung im Vertrag
Vereinbaren die Parteien ein Gericht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, ist es unabhängig vom Wohnsitz der Parteien zuständig; die Zuständigkeit ist ausschließlich, wenn sie nichts anderes vereinbart haben. Die Vereinbarung braucht grundsätzlich die Schriftform oder eine schriftliche Bestätigung; elektronische Übermittlungen mit dauerhafter Aufzeichnung genügen (Art. 25 Abs. 1 und 2 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012). Ohne Vereinbarung wird eine Partei mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat grundsätzlich dort verklagt; bei Ansprüchen aus einem Vertrag kommt das Gericht des Erfüllungsorts hinzu (Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Nr. 1).
Gilt für die Vereinbarung die Zivilprozessordnung (ZPO), können nur Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen einen Gerichtsstand formlos vereinbaren (§ 38 Abs. 1 ZPO). Hat eine Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist eine schriftliche Vereinbarung auch für andere möglich (§ 38 Abs. 2 ZPO).
UN-Kaufrecht bei Hardware und anderen Waren
Beim Kauf von Waren zwischen Parteien mit Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten gilt das UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG), ebenso wenn das internationale Privatrecht zum Recht eines Vertragsstaats führt (Art. 1 Abs. 1 CISG). Für Deutschland gilt es seit dem 01.01.1991 (Vertragsstaatenliste der United Nations Commission on International Trade Law, UNCITRAL). Es gilt nicht für Käufe zum persönlichen Gebrauch oder für Familie und Haushalt, wenn der Verkäufer diesen Zweck kannte oder kennen musste (Art. 2 Buchst. a CISG), und nicht, wenn Arbeit oder andere Dienstleistungen überwiegen (Art. 3 Abs. 2 CISG). Die Parteien können es ausschließen (Art. 6 CISG); soll deutsches Recht ohne UN-Kaufrecht gelten, gehört das ausdrücklich in die Rechtswahlklausel.
Wobei ich unterstütze
- Ich prüfe und gestalte IT-Verträge mit Auslandsbezug, die deutschem Recht unterliegen oder an denen eine Partei aus Deutschland beteiligt ist, auch in englischer Sprache.
- Rechtswahl- und Gerichtsstandsklauseln verhandle ich für Sie mit Ihrem Vertragspartner.
- Kommt es zum Streit, berate ich Sie und vertrete Sie außergerichtlich und vor deutschen Gerichten. Vor ausländischen Gerichten vertrete ich Sie nicht.
Häufige Fragen
Gilt deutsches Recht, wenn mein Vertragspartner im Ausland sitzt?
Nur wenn Sie es vereinbart haben oder die gesetzliche Anknüpfung dorthin führt, etwa weil Sie als Verkäufer oder Dienstleister Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Kann ich gegenüber Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Gerichtsstand festlegen?
Nur eingeschränkt. Greift der Verbraucherschutz der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, wirkt eine abweichende Vereinbarung nur, wenn sie nach Entstehen des Streits geschlossen wird, dem Verbraucher zusätzliche Gerichte eröffnet oder bei Wohnsitz beider Parteien in demselben Mitgliedstaat dessen Gerichte bestimmt und dort zulässig ist.
Stand: 18.10.2026