Smart Glasses · EDSA · Datenschutzkonferenz

Smart Glasses im Unternehmen: Was EDSA und Datenschutz­konferenz verlangen

Armin Geiger, LL.M. · Rechtsanwalt · Stand:

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat am 13. Oktober 2026 ein Statement zu Smart Glasses beschlossen, also zu Brillen mit Kamera, Mikrofon und oft einem KI-Assistenten, die sich von einer gewöhnlichen Brille kaum unterscheiden (EDPB Statement on smart glasses). Schon am 23. September hatte sich die Datenschutzkonferenz (DSK), das gemeinsame Gremium der deutschen Aufsichtsbehörden, mit diesen Geräten befasst (Pressemitteilung vom 24.09.2026). Beide Papiere richten sich vor allem an Hersteller und Nutzer. Für Unternehmen bleiben zwei Fragen: ob Beschäftigte solche Brillen bei der Arbeit tragen dürfen und ob man sie Besuchern, Kunden oder Patienten in den eigenen Räumen erlaubt.

Wann die DSGVO für Aufnahmen mit der Brille gilt

Wer mit der Brille nur für sich, die Familie oder Freunde fotografiert, fällt unter die Ausnahme für persönliche und familiäre Tätigkeiten (Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO). Der EDSA legt diese Ausnahme eng aus. Sie greift nicht mehr, wenn Aufnahmen über ein öffentliches Social-Media-Konto einem unbestimmten Personenkreis zugänglich werden oder wenn die Brille beruflich oder sonst zu nicht persönlichen Zwecken eingesetzt wird. Der Nutzer ist dann Verantwortlicher und muss alle Pflichten der DSGVO erfüllen, insbesondere die zur Transparenz (Rn. 13 f.). Die DSK sieht die Verantwortung für Aufnahmen ebenfalls bei den Trägern der Brillen. Daneben können Hersteller und Anbieter verbundener Dienste selbst Verantwortliche sein, etwa wenn ein KI-Assistent ein Kamerabild auswertet, auf dem andere Personen zu sehen sind (Rn. 16 f.).

Warum die Leuchtdiode an der Brille nicht genügt

Als Rechtsgrundlage nennt die DSK die informierte Einwilligung und das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und f DSGVO). Für eine Einwilligung müssen die Nutzer die Betroffenen nach der DSK schon vorher informieren, auch über ihre Kontaktdaten und die Zwecke der Verarbeitung, wofür eine „Hinweis-LED“ nicht genügt. Der EDSA hält die Anzeigen heutiger Brillen ebenfalls für unzureichend, weil viele Unbeteiligte gar nicht bemerken, dass ihre Daten verarbeitet werden (Rn. 22). Eine Einwilligung, die erst nach der Aufnahme eingeholt wird, ist nach dem EDSA keine wirksame Rechtsgrundlage, weil diese schon vor und während der Verarbeitung bestehen muss (Rn. 29). Für ein KI-Training mit den Daten Dritter fehlt nach der DSK in der Regel eine Rechtsgrundlage, und eine KI-gestützte Gesichtserkennung im öffentlichen Raum wäre nicht zulässig.

Neben dem Datenschutz gilt das Strafrecht, worauf auch der EDSA hinweist (Rn. 15). Wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen aufnimmt, macht sich strafbar (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Das Gleiche gilt unter weiteren Voraussetzungen für Bildaufnahmen von Personen in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum (§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden (§ 22 KUG).

Smart Glasses bei Beschäftigten

Nutzt ein Beschäftigter die Brille für seine Arbeit, greift die Ausnahme für den privaten Bereich nicht. Der EDSA nennt den Arbeitsplatz ausdrücklich als heikles Umfeld, weil die Brillen Fragen der Mitarbeiterüberwachung und der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen und geistigem Eigentum aufwerfen (Rn. 10). Gibt es einen Betriebsrat, kommt bei Brillen, die Kollegen aufnehmen können, sein Mitbestimmungsrecht bei technischen Einrichtungen zur Überwachung von Verhalten oder Leistung in Betracht (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Geschäftsgeheimnisse schützt das Gesetz außerdem nur, wenn ihr Inhaber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen hat (§ 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG), worauf die Seite Geschäftsgeheimnisse und Datenbanken näher eingeht.

Nach Smart Glasses wurde ich bisher nur im privaten Kreis gefragt, noch nicht von Mandanten. Von einer dienstlichen Nutzung rate ich ab, weil es zu viele rechtliche Fallstricke gibt und die Kontrolle, ob Beschäftigte die Regeln einhalten, für Arbeitgeber mit zu vielen Risiken verbunden ist.

Besucher, Kunden und Patienten mit Smart Glasses

Die DSK appelliert an die Inhaber des Hausrechts, sich mit den neuen Geräten auseinanderzusetzen und im Bedarfsfall Grenzen für ihren Einsatz zu ziehen. Der EDSA nennt medizinische Einrichtungen, Orte mit Kindern, Umkleiden und Toiletten als besonders sensible Umgebungen (Rn. 10) und berichtet, dass manche Einrichtungen die Nutzung in ihren Räumen bereits beschränkt haben (Fn. 6). Eine Regel in der Hausordnung wäre deshalb eine Möglichkeit. Nach meiner Einschätzung sind die Brillen dafür derzeit noch nicht verbreitet genug. Nimmt ihre Verbreitung zu, kann man darüber nachdenken. Für eigene Kameras im Betrieb gelten die Maßstäbe aus dem Beitrag zur Videoüberwachung im Betrieb.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

  1. Klären, ob Beschäftigte Smart Glasses bei der Arbeit tragen oder dienstlich nutzen wollen.
  2. Die dienstliche Nutzung in einer Richtlinie zu Geräten und Aufnahmen regeln und, wo vorhanden, den Betriebsrat beteiligen.
  3. Beobachten, ob Besucher, Kunden oder Patienten die Brillen tragen, und bei zunehmender Verbreitung eine Regel in der Hausordnung prüfen.

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Ich prüfe mit Ihnen, ob und wie die Nutzung von Brillen mit Kamera in Ihrem Unternehmen geregelt werden sollte.

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