Videoüberwachung im Betrieb: Was die Aufsicht beanstandet
Bei einer unangekündigten Kontrolle in einer Gaststätte fand der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg zwei Kameras. Eine erfasste Theke, Gastraum und einen öffentlichen Bereich, die andere die Küche. Die Inhaberin glaubte, es werde kein Ton aufgezeichnet, doch die gespeicherten Aufnahmen enthielten Ton und reichten einen Monat zurück. Ein Hinweisschild gab es nicht. Beschwerden über Videoüberwachung nehmen stark zu. Beim Landesbeauftragten stiegen sie zusammen mit Hinweisen von 442 im Jahr 2024 auf 800 im Jahr 2025, rund 80 Prozent mehr (Tätigkeitsbericht 2025, S. 76). In Bayern macht die Videoüberwachung ein Fünftel aller Beschwerden beim Landesamt für Datenschutzaufsicht aus (Tätigkeitsbericht 2025, S. 11).
Die Gaststätte: Ton, ein Monat Speicherung, kein Schild
Die Kameras übertrugen durchgehend ein Livebild und speicherten Aufnahmen, sobald sie eine Bewegung erkannten. Noch vor Ort gab der Landesbeauftragte der Inhaberin auf, die Tonaufnahmen zu unterlassen, die Videos zu löschen und Hinweisschilder anzubringen. Außerdem waren die Kameras während der Öffnungs- und Arbeitszeiten abzuschalten, weil ihr Betrieb in dieser Einstellung zu diesen Zeiten nicht zulässig war. Zum Schutz vor Einbruch und Diebstahl darf eine Kamera außerhalb dieser Zeiten laufen, wofür eine Zeitschaltuhr, eine entsprechende Programmierung oder das Ein- und Ausschalten von Hand genügt. Am Ende stand eine gebührenpflichtige Verwarnung. Der Landesbeauftragte weist außerdem darauf hin, dass die unbefugte Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes nach § 201 StGB strafbar ist (S. 78 f.).
Die Hautarztpraxis: sieben Kameras und ein Monitor an der Theke
Weiter ging der Landesbeauftragte bei einer großen Hautarztpraxis. Nach einer Anzeige durchsuchte er die Praxis mit richterlichem Beschluss und mit Unterstützung der Polizei. Nach der Anzeige zeichneten die Kameras Beschäftigte auch mit Ton auf. Der Landesbeauftragte wirft den Betreibern vor, mit sieben Kameras Arbeitsplätze, Empfang und teilweise Behandlungsräume, in denen Patienten weitgehend entkleidet sind, live überwacht zu haben. Das Livebild aller Kameras lief auf einem Monitor an der Theke, den je nach Standort auch Patienten sehen konnten. Die Betreiber hatten die Überwachung mit Prozessoptimierung und Effizienz begründet. Die Kameras wurden beschlagnahmt, und das Bußgeldverfahren wegen eines vorsätzlichen Verstoßes lief bei Redaktionsschluss noch (S. 148 f.).
Wo Kameras nicht hingehören
Rechtsgrundlage für Kameras in Unternehmen ist in der Regel das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO), etwa der Schutz vor Diebstahl, Einbruch oder Übergriffen. Die Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz zieht die Grenzen deutlich. Toiletten, Duschen, Umkleiden, Pausen- und Sozialräume dürfen nicht überwacht werden. Zur Kontrolle von Leistung oder Verhalten der Beschäftigten ist eine Kamera unzulässig, und dauerhafte Arbeitsplätze dürfen grundsätzlich nicht gefilmt werden (DSK-Orientierungshilfe Videoüberwachung, S. 12 und 25). Anders liegt es auf Verkaufsflächen, die gegen Ladendiebstahl überwacht werden. Dort werden Beschäftigte nur nebenbei erfasst, und die Überwachung kann zulässig sein, wenn sie auf gefährdete Bereiche beschränkt bleibt und den Beschäftigten ein unbeobachteter Rückzugsraum bleibt (S. 28 f.). Gibt es einen Betriebsrat, bestimmt er bei der Einführung mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).
Videoüberwachung kommt bei meinen Mandanten in Handel und Gastronomie ebenso vor wie in Büro und Lager und in Praxen. Ich folge teilweise der Linie des Landesbeauftragten, prüfe aber jede Kamera einzeln, weil es Unterschiede zwischen Arbeitsbereichen und Lager geben kann.
Speicherdauer, Zugriff und Hinweisschild
Ob eine Aufnahme als Beweis gebraucht wird, lässt sich nach der Orientierungshilfe meist innerhalb von ein bis zwei Arbeitstagen klären, weshalb eine Speicherdauer von 72 Stunden in der Regel zulässig ist. Länger darf nur speichern, wer einen eigenen Grund hat, etwa über mehrtägige Feiertage oder Betriebsferien, wenn Schäden nicht sofort auffallen (S. 22 f.). Der Landesbeauftragte sieht es genauso und hält eine längere Speicherdauer nur in Ausnahmefällen für zulässig (Tätigkeitsbericht 2025, S. 80 f.). Kameras, Übertragungswege und gespeicherte Aufnahmen müssen gegen unbefugten Zugriff geschützt sein (Art. 32 DSGVO). Bei Kameras im Netzwerk nennt die Orientierungshilfe ausdrücklich Firmware-Updates, Passwortschutz, Zugriffsrechte und Benutzerkonten. Zoom, Schwenken und Tonaufnahme sind in der Regel nicht zulässig, und nicht benötigte Funktionen sind abzuschalten (S. 21 f.).
Auf die Kamera muss hingewiesen werden, bevor jemand den überwachten Bereich betritt. Die Orientierungshilfe empfiehlt dafür ein Schild auf Augenhöhe, das den Verantwortlichen und die wichtigsten Angaben nennt, und ein vollständiges Informationsblatt, das ausliegt oder aushängt (Art. 13 DSGVO; S. 17). Aufnahmen zu veröffentlichen, ist ein eigenes Risiko. Der Betreiber eines rund um die Uhr geöffneten Automatenshops veröffentlichte Bilder aus seiner Videoüberwachung als „Fahndungsaufruf“, um zwei Personen zu identifizieren, die er des Diebstahls und der Sachbeschädigung verdächtigte. Das Bayerische Landesamt belegte ihn dafür mit einem Bußgeld, wie schon in einem früheren Fall dieser Art (S. 76).
Nach meiner Erfahrung machen Unternehmen vor allem vier Fehler. Kameras werden an sensiblen Orten angebracht, die Aufzeichnungen werden länger gespeichert als zulässig und sind nicht ausreichend gegen unbefugten Zugriff gesichert, und der Erfassungsbereich ist zu groß.
Für 2026 hat der Landesbeauftragte einen Schwerpunkt bei der Videoüberwachung angekündigt. Den größten Beratungsbedarf sieht er dabei im öffentlichen Bereich (S. 81).
Was jetzt zu prüfen ist
- Jede Kamera einzeln erfassen: Standort, Zweck, Erfassungsbereich, Betriebszeiten und Speicherdauer.
- Das Livebild jeder Kamera ansehen. Sensible Räume, dauerhafte Arbeitsplätze, Nachbargrundstücke und öffentliche Flächen aus dem Bild nehmen, durch Ausrichtung oder dauerhaftes Ausblenden.
- Kameras, die Arbeitsbereiche erfassen, zeitlich begrenzen, etwa auf die Zeit außerhalb von Öffnungs- und Arbeitszeiten, oder auf die tatsächlich gefährdeten Bereiche beschränken.
- Tonaufnahme, Zoom und nicht benötigte Funktionen abschalten und die Speicherdauer auf 72 Stunden einstellen, wenn kein besonderer Grund für eine längere Frist dokumentiert ist.
- Zugriff regeln: eigene Passwörter, aktuelle Firmware, wenige berechtigte Personen, kein offener Monitor im Kundenbereich, Fernzugriff per App nur, wenn er nötig und abgesichert ist.
- Hinweisschild vor dem überwachten Bereich und Informationsblatt bereitstellen, die Videoüberwachung ins Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufnehmen und, wo vorhanden, den Betriebsrat beteiligen.
- Aufnahmen nicht veröffentlichen, auch nicht, um einen Täter zu finden.
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