Ohne Vereinbarung kein sicherer Zugriff auf den Quellcode
Ob ein Anbieter den Quellcode herausgeben muss, richtet sich nach dem Vertrag. Bei individuell erstellter Software ist das ohne ausdrückliche Vereinbarung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; Bedeutung haben nach dem Bundesgerichtshof (BGH) etwa die Höhe der Vergütung, ob der Besteller das Programm vermarkten soll und ob er für Wartung und Fortentwicklung auf den Quellcode angewiesen ist (BGH, Urteil vom 16.12.2003, X ZR 129/01, Leitsatz a). Escrow setzt früher an, denn der Anbieter hinterlegt den Quellcode laufend bei einer Hinterlegungsstelle, die ihn bei vereinbarten Ereignissen an Sie herausgibt.
Was hinterlegt werden muss
Lesbarer Quellcode reicht nicht, wenn ein fachkundiger Dritter daraus keine lauffähige Fassung herstellen kann. Zur Hinterlegung gehören deshalb der Programmstand, den Sie tatsächlich einsetzen, einschließlich Ihrer Anpassungen, eine Anleitung zum Erstellen der lauffähigen Fassung, die benötigten Werkzeuge und Fremdkomponenten sowie die Dokumentation. Der Vertrag sollte festlegen, wann der Anbieter aktualisiert und ob die Hinterlegungsstelle nur den Eingang oder auch die Lauffähigkeit prüft.
Nutzungsrechte und eigener Herausgabeanspruch
Wer den Quellcode in Händen hält, darf ihn deshalb noch nicht bearbeiten. Übersetzung, Bearbeitung und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sind dem Rechtsinhaber vorbehalten (§ 69c Nr. 2 UrhG); ohne besondere vertragliche Bestimmungen erlaubt das Gesetz dem Berechtigten nur, was für die bestimmungsgemäße Benutzung einschließlich der Fehlerberichtigung notwendig ist (§ 69d Abs. 1 UrhG). Die Escrow-Vereinbarung muss Ihnen daher für den Herausgabefall die Nutzungsrechte einräumen, die Fehlerbeseitigung, Anpassung und Pflege durch einen anderen Dienstleister erfordern (§ 31 Abs. 1 UrhG).
Damit Sie die Herausgabe selbst verlangen können, sollten Sie Vertragspartner der Hinterlegungsstelle sein oder ein eigenes Forderungsrecht erhalten, wie es ein Vertrag zugunsten Dritter verschaffen kann (§ 328 Abs. 1 BGB). Herausgabefälle können neben der Insolvenz auch die Einstellung der Pflege oder die Geschäftsaufgabe sein.
Escrow in der Insolvenz des Anbieters
Ob die Hinterlegung in der Insolvenz trägt, hängt von ihrer Gestaltung ab. Bei gegenseitigen Verträgen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht vollständig erfüllt sind, kann der Insolvenzverwalter wählen, ob er sie erfüllt (§ 103 Abs. 1 InsO). Lehnt er ab, bleibt Ihnen eine Forderung wegen Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger (§ 103 Abs. 2 Satz 1 InsO), und Vereinbarungen, die dieses Wahlrecht im Voraus ausschließen oder beschränken, sind unwirksam (§ 119 InsO).
Der Bundesgerichtshof hat eine vor der Insolvenz vereinbarte, aufschiebend bedingte Übertragung von Quellcode und Nutzungsrechten als insolvenzfest angesehen, soweit der Gegenstand bis zur Eröffnung des Verfahrens entstanden war; Bedingung war dort die Kündigung aus wichtigem Grund, nicht die Insolvenz selbst (BGH, Urteil vom 17.11.2005, IX ZR 162/04, Leitsätze a und c, Rn. 26). Eine Klausel, die allein an die Insolvenz anknüpft, ist gesondert zu prüfen. Weitere Folgen beschreibt die Seite Insolvenz des IT-Anbieters.
Wobei ich unterstütze
- Ich gestalte Escrow-Vereinbarungen zwischen Anbieter, Kunde und Hinterlegungsstelle oder prüfe deren Entwürfe.
- Die Nutzungsrechte für den Herausgabefall stimme ich mit Ihrem Lizenz- und Pflegevertrag ab.
- Für Anbieter regele ich Geheimhaltung, Herausgabeverfahren und die Grenzen der Nutzung nach einer Herausgabe.
- Wird die Herausgabe verweigert, setze ich Ihren Anspruch durch, notfalls gerichtlich.
Häufige Fragen
Reicht es, den Quellcode einmal zu hinterlegen?
Ein einmal hinterlegter Stand veraltet mit jedem Update, das Sie einspielen. Der Vertrag sollte deshalb Aktualisierungen nach jeder ausgelieferten Version und eine technische Prüfung durch die Hinterlegungsstelle vorsehen.
Ist eine Escrow-Vereinbarung in der Insolvenz des Anbieters sicher?
Das hängt von der Gestaltung ab. Der Insolvenzverwalter kann bei nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Verträgen die Erfüllung ablehnen, und Vereinbarungen, die dieses Wahlrecht im Voraus ausschließen, sind unwirksam. Eine vor der Insolvenz vereinbarte, aufschiebend bedingte Übertragung der Rechte hat der Bundesgerichtshof als insolvenzfest angesehen, in einem Fall, in dem die Bedingung nicht an die Insolvenz anknüpfte.
Stand: 18.10.2026