Antrag, vorläufiges Verfahren und Eröffnung
Ein Insolvenzantrag ist nach der Insolvenzordnung (InsO) noch keine Eröffnung des Verfahrens. Bis zur Entscheidung über den Antrag kann das Insolvenzgericht vorläufige Maßnahmen treffen, insbesondere einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen und anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit dessen Zustimmung wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 InsO). Wird dem Schuldner zusätzlich ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Verwalter über (§ 22 Abs. 1 Satz 1 InsO). Mit der Eröffnung geht das Recht, das Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Vor der Eröffnung hängt es deshalb vom Beschluss des Gerichts ab, mit wem Sie über die weitere Leistung verhandeln.
Insolvenz des Anbieters: Wahlrecht des Verwalters
Ist ein gegenseitiger Vertrag bei Eröffnung von beiden Seiten nicht oder nicht vollständig erfüllt, entscheidet der Insolvenzverwalter, ob er ihn erfüllt (§ 103 Abs. 1 InsO). Ordnet das Gericht die Eigenverwaltung an, übt der Schuldner dieses Wahlrecht selbst aus und soll es im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 279 Satz 1 und 2 InsO). Bei Pflege- und Hostingverträgen sowie Verträgen über Software as a Service (SaaS) ist das Wahlrecht zu prüfen. Die Ausnahme in § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO erfasst Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie seine Dienstverhältnisse; Softwareverträge nennt sie nicht.
Verlangt der Verwalter Erfüllung, sind die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag insoweit Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Lehnt er ab, können Sie Ihre Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen (§ 103 Abs. 2 Satz 1 InsO). Vereinbarungen, die das Wahlrecht im Voraus ausschließen oder beschränken, sind unwirksam (§ 119 InsO).
Insolvenzfest ist nach dem Bundesgerichtshof (BGH) eine aufschiebend bedingte Verfügung, etwa über Quellcode und Nutzungsrechte, wenn der Gegenstand bis zur Eröffnung entstanden ist und die Bedingung danach eintritt (BGH, Urteil vom 17.11.2005, IX ZR 162/04, Leitsatz a). Bedingung war dort die Kündigung aus wichtigem Grund, die nicht an die Insolvenzeröffnung anknüpfte (Leitsatz b, Rn. 26); eine Bedingung, die an die Insolvenz selbst anknüpft, ist gesondert zu prüfen. Mehr dazu auf der Seite zum Source Code Escrow.
Insolvenz des Kunden
Müssen Sie vorleisten, dürfen Sie Ihre Leistung verweigern, wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass Ihr Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist (§ 321 Abs. 1 Satz 1 BGB). Hat der Kunde Hardware oder Software von Ihnen gemietet, können Sie nach dem Insolvenzantrag nicht wegen eines Zahlungsverzugs aus der Zeit vor dem Antrag und nicht wegen verschlechterter Vermögensverhältnisse kündigen (§ 112 InsO).
Wobei ich unterstütze
- Ich stelle fest, in welchem Stadium das Verfahren ist, wer handeln darf und welche Pflichten aus Ihren Verträgen offen sind.
- Den Insolvenzverwalter fordere ich zur Ausübung des Wahlrechts auf und verhandele Übergangs- und Fortführungsvereinbarungen.
- Forderungen melde ich für Sie an; Lizenz-, Escrow- und Herausgaberechte prüfe ich.
- Ist Ihr Kunde insolvent, kläre ich, ob Sie Leistungen zurückhalten oder den Vertrag beenden dürfen.
Häufige Fragen
Kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung meines Pflegevertrags ablehnen?
Das kann er, wenn der Vertrag bei Eröffnung des Verfahrens von beiden Seiten nicht vollständig erfüllt ist. Ihre Forderung wegen der Nichterfüllung können Sie dann nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Eine Klausel, die dieses Wahlrecht im Voraus ausschließt oder beschränkt, ist unwirksam. In der Eigenverwaltung entscheidet der Schuldner selbst und soll dabei im Einvernehmen mit dem Sachwalter handeln.
Muss ich abwarten, bis der Insolvenzverwalter sich entscheidet?
Sie können ihn auffordern, sein Wahlrecht auszuüben. Er muss dann unverzüglich erklären, ob er die Erfüllung verlangt. Unterlässt er das, kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.
Stand: 18.10.2026