Smartphones und smarte Geräte im Kaufrecht
Kann eine Ware ihre Funktionen ohne die in ihr enthaltene oder mit ihr verbundene Software nicht erfüllen, ist sie eine Ware mit digitalen Elementen, etwa ein Smartphone, eine Smartwatch oder ein Smart-TV (§ 327a Abs. 3 Satz 1 BGB). Für sie gilt Kaufrecht mit Sonderregeln (§ 475b BGB). Im Zweifel umfasst die Pflicht des Verkäufers auch die Bereitstellung der Software, selbst wenn ein Dritter wie der Hersteller sie bereitstellt (§ 327a Abs. 3 Satz 2, § 475b Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine App, die Sie gesondert gegen einen Preis kaufen, ist dagegen ein digitales Produkt (§ 327 Abs. 1 BGB), für das die Regeln auf der Seite zu Abofalle und digitalen Produkten gelten.
Updates gehören zur Mangelfreiheit
Mangelfrei ist das Gerät nur, wenn Sie während des Zeitraums, den Sie nach Art und Zweck des Geräts und den Umständen des Vertrags erwarten können, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit erforderlichen Aktualisierungen erhalten und darüber informiert werden (§ 475b Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 2 BGB). Zur üblichen Beschaffenheit gehört auch die Sicherheit (§ 434 Abs. 3 Satz 2 BGB). Installieren Sie ein bereitgestelltes Update nicht innerhalb angemessener Frist, haftet der Verkäufer nicht für einen Mangel, der allein darauf beruht, sofern er Sie über das Update und die Folgen informiert hat und keine mangelhafte Installationsanleitung die Ursache war (§ 475b Abs. 5 BGB). Ist eine dauerhafte Bereitstellung vereinbart, etwa einer Cloudfunktion, haftet der Verkäufer dafür, dass die digitalen Elemente während dieses Zeitraums mangelfrei bleiben, mindestens zwei Jahre ab Ablieferung (§ 475c Abs. 2 BGB).
Welche Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen gelten, regelt die Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act); sie ist Thema der Seite zum Cyber Resilience Act.
Nacherfüllung, Beweislast und Verjährung
Bei einem Mangel können Sie nach Ihrer Wahl Reparatur oder ein neues Gerät verlangen; die dafür erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 1 und 2 BGB). Zeigt sich ein Mangel innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang, in der Regel der Übergabe an Sie, wird vermutet, dass das Gerät schon zu diesem Zeitpunkt mangelhaft war, es sei denn, das ist mit der Art des Geräts oder des Mangels unvereinbar (§ 477 Abs. 1 Satz 1 BGB). Schlägt die Nacherfüllung fehl, kommen Rücktritt und Minderung in Betracht, wie auf der Seite zu Mängelrechten bei Software und Hardware beschrieben.
Ansprüche auf Nacherfüllung und Schadensersatz verjähren regelmäßig in zwei Jahren ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BGB). Wegen fehlender Updates verjähren sie nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Zeitraums der Aktualisierungspflicht (§ 475e Abs. 2 BGB). Bei Kaufverträgen ab dem 31.07.2026 verlängert sich die Verjährung einmalig um zwölf Monate, wenn der Verkäufer durch Reparatur nacherfüllt (§ 475e Abs. 5 BGB, Art. 229 § 72 Satz 1 EGBGB). Darauf muss er Sie vor der Nacherfüllung hinweisen (§ 475 Abs. 4 Nr. 2 BGB).
Wobei ich unterstütze
- Mängel vernetzter Geräte, auch fehlende Updates, mache ich gegenüber dem Verkäufer geltend.
- Verweist der Verkäufer Sie an den Hersteller, kläre ich, welche Rechte Ihnen gegen wen zustehen.
- Lenkt der Verkäufer nicht ein, führe ich für Sie die Klage.
Häufige Fragen
Muss der Händler oder der Hersteller mein Handy reparieren?
Ansprechpartner für die gesetzlichen Mängelrechte ist der Verkäufer, im Zweifel auch dann, wenn die fehlerhafte Software vom Hersteller stammt. Aus einer Herstellergarantie können Sie zusätzlich den Hersteller in Anspruch nehmen; welche Rechte das sind, ergibt sich aus Garantieerklärung und einschlägiger Werbung. Ihre Rechte gegen den Verkäufer bleiben daneben bestehen.
Wie lange muss mein Smartphone Updates bekommen?
Eine feste Zahl von Jahren nennt das Gesetz nicht. Geschuldet sind die erforderlichen Updates für den Zeitraum, den Sie nach Art und Zweck des Geräts und den Umständen des Vertrags erwarten können; sind Updates für einen bestimmten Zeitraum vereinbart, gilt jedenfalls dieser.
Stand: 18.10.2026