Gewährleistung und Streit

Gewährleistung bei Software und Hardware

Eine gekaufte Software rechnet falsch, ein Server bringt nicht die zugesagte Leistung, oder eine eigens entwickelte Anwendung kann nicht, was im Vertrag steht. Welche Mängelrechte Sie haben, oft Gewährleistung genannt, hängt vom Vertragstyp ab und davon, ob Sie Rügen und Fristen einhalten.

Kaufvertrag oder Werkvertrag

Kaufen Sie Hardware oder Standardsoftware zur dauerhaften Nutzung, ergeben sich Ihre Mängelrechte aus dem Kaufrecht (§ 437 BGB). Verpflichtet sich der Anbieter, ein Ergebnis erst herzustellen, etwa eine Software nach Ihren Anforderungen, kommt ein Werkvertrag in Betracht (§ 631 Abs. 1 und 2 BGB). Dessen Mängelrechte (§ 634 BGB) greifen grundsätzlich erst nach der Abnahme (dazu die Seite IT-Projekt im Streit). Für herzustellende bewegliche Sachen gilt jedoch Kaufrecht; ob eigens entwickelte Software darunter fällt, ist im Einzelfall zu prüfen (§ 650 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Für Verbraucher gelten Sonderregeln, bei digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen gegen einen Preis die Vorschriften über digitale Produkte (§ 327 Abs. 1 BGB). Bei Waren mit digitalen Elementen gehören auch die erforderlichen Aktualisierungen zur Mangelfreiheit (§ 475b Abs. 4 Nr. 2 BGB); dazu die Seite zu smarten Geräten.

Wann Software oder Hardware mangelhaft ist

Beim Kauf muss die Sache bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entsprechen (§ 434 Abs. 1 BGB). Zur vereinbarten Beschaffenheit gehören ausdrücklich auch Funktionalität, Kompatibilität und Interoperabilität (§ 434 Abs. 2 Satz 2 BGB). Fehlt eine zugesagte Schnittstelle, ist die Software deshalb mangelhaft, auch wenn sie im Übrigen läuft. Beim Werk zählt zuerst die vereinbarte Beschaffenheit, sonst die Eignung für die vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung (§ 633 Abs. 2 BGB).

Erst Nacherfüllung, dann weitere Rechte

Beim Kauf wählen Sie zwischen Beseitigung des Mangels und Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 Abs. 1 BGB), beim Werkvertrag wählt der Unternehmer zwischen Beseitigung und Neuherstellung (§ 635 Abs. 1 BGB).

Ist eine angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen, können Sie zurücktreten (§ 323 Abs. 1 BGB) oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Frist ist unter anderem entbehrlich, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist (§ 440 BGB, § 636 BGB). Bei einem unerheblichen Mangel ist der Rücktritt ausgeschlossen (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB), die Minderung aber möglich (§ 441 Abs. 1 BGB, § 638 Abs. 1 BGB). Schadensersatz entfällt, wenn der Anbieter die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Beim Werkvertrag können Sie den Mangel nach Fristablauf auch selbst beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 637 Abs. 1 BGB).

Rügepflicht und Verjährung

Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, müssen Sie die Ware unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen, soweit das tunlich ist, und einen Mangel unverzüglich anzeigen, sonst gilt sie als genehmigt, soweit der Mangel erkennbar war (§ 377 Abs. 1 und 2 HGB). Mehr dazu auf der Seite zu Hardware und IT-Leasing.

Ansprüche auf Nacherfüllung und Schadensersatz aus einem Kauf verjähren regelmäßig in zwei Jahren ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BGB). Beim Werkvertrag gilt die Zweijahresfrist ab Abnahme nur, wenn der Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BGB). Sonst gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 3, § 195 BGB).

Wobei ich unterstütze

  • Ich prüfe, ob ein Mangel vorliegt und welche Mängelrechte Ihnen nach Vertrag und Gesetz zustehen.
  • Mängelanzeigen und Fristsetzungen formuliere ich so, dass sie Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz vorbereiten.
  • Anbieter unterstütze ich bei der Abwehr unberechtigter Mängelrügen.
  • Gegenüber der anderen Seite und vor Gericht vertrete ich Sie.

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Häufige Fragen

Wie oft darf der Verkäufer nachbessern?

Beim Kauf gilt eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich aus der Art der Sache, des Mangels oder den sonstigen Umständen nichts anderes ergibt. Danach brauchen Sie für Rücktritt oder Schadensersatz keine weitere Frist zu setzen.

Kann ich wegen eines kleinen Fehlers vom Vertrag zurücktreten?

Ist die Pflichtverletzung unerheblich, ist der Rücktritt ausgeschlossen. Den Preis können Sie in diesem Fall trotzdem mindern.

Stand: 18.10.2026

Software oder Hardware arbeitet nicht wie vereinbart

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