Gewährleistung und Streit

IT-Projekt im Streit: Abnahme, Vergütung und Schadensersatz

Ihr Softwareprojekt steht still, der Kunde verweigert die Abnahme, oder der Anbieter liefert nicht, was vereinbart war. Ob Vergütung fällig ist und wer Schadensersatz schuldet, richtet sich danach, welches Ergebnis der Vertrag verspricht und wie weit das Projekt gediehen ist.

Abnahme verweigert

Verspricht der Anbieter ein Ergebnis, etwa eine lauffähige Software nach Pflichtenheft, liegt ein Werkvertrag nahe (§ 631 Abs. 1 und 2 BGB). Ob für Individualsoftware als herzustellende bewegliche Sache Kaufrecht gilt, ist im Einzelfall zu prüfen (§ 650 Abs. 1 Satz 1 BGB). Beim Werkvertrag wird die Vergütung mit der Abnahme fällig (§ 641 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Kunde muss das vertragsmäßig hergestellte Werk abnehmen und darf das wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern (§ 640 Abs. 1 BGB). Hat der Anbieter nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt und verweigert der Kunde sie nicht fristgerecht unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 2 Satz 1 BGB). Gegenüber Verbrauchern gilt das nur nach einem Hinweis auf die Folgen in Textform (§ 640 Abs. 2 Satz 2 BGB). Bei Verbraucherverträgen über die Herstellung digitaler Produkte gelten §§ 633 bis 640 BGB nicht (§ 650 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Die Mängelrechte aus § 634 BGB kann der Kunde nach dem Bundesgerichtshof (BGH) grundsätzlich erst nach der Abnahme mit Erfolg geltend machen (BGH, Urteil vom 19.01.2017, VII ZR 301/13, Rn. 31). Wie sich Abnahme und Änderungen vertraglich regeln lassen, beschreibt die Seite zu IT-Projekten und Softwareerstellung.

Projektabbruch durch Kündigung

Der Kunde kann einen Werkvertrag bis zur Vollendung jederzeit kündigen. Der Anbieter kann dann die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich aber ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen; für den noch nicht erbrachten Teil wird vermutet, dass ihm 5 Prozent der darauf entfallenden Vergütung zustehen (§ 648 BGB). Kündigt eine Seite aus wichtigem Grund, erhält der Anbieter nur die Vergütung für den erbrachten Teil, und Schadensersatz bleibt möglich (§ 648a Abs. 1, 5 und 6 BGB).

Bleibt eine nötige Mitwirkung des Kunden aus, etwa Testdaten oder fachliche Entscheidungen, kann der Anbieter bei Annahmeverzug eine angemessene Entschädigung verlangen (§ 642 Abs. 1 BGB). Setzt er eine angemessene Frist mit der Erklärung, er kündige bei Ausbleiben der Handlung, gilt der Vertrag nach fruchtlosem Ablauf als aufgehoben (§ 643 BGB).

Schadensersatz bei Verzug und Scheitern

Schadensersatz setzt eine Pflichtverletzung voraus und entfällt, wenn der Schuldner sie nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 BGB). Für Schäden aus einer Verspätung, etwa die längere Nutzung des Altsystems, muss zusätzlich Verzug eingetreten sein (§ 280 Abs. 2 BGB). Er setzt grundsätzlich eine Mahnung voraus, die bei einem kalendermäßig bestimmten Termin entbehrlich ist (§ 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB).

Will der Kunde die Leistung nicht mehr, kann er Schadensersatz statt der Leistung grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist verlangen (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sobald er das verlangt, ist der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen (§ 281 Abs. 4 BGB). Anstelle dieses Schadensersatzes kann er Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf die Leistung billigerweise machen durfte (§ 284 BGB). Wie sich Mängel und Verzögerungen beweisen lassen, behandelt die Seite zum IT-Sachverständigen im Prozess.

Wobei ich unterstütze

  • Den Projektstand ordne ich ein: Vertragstyp, verbindliche Anforderungen, Änderungen und offene Leistungen.
  • Abnahmeverlangen, Mängelrügen, Fristsetzungen und Kündigungen bereite ich für Sie vor.
  • Für Anbieter setze ich Vergütung und Entschädigung durch, für Kunden Mängelrechte und Schadensersatz.
  • Ich verhandele Beendigungs- und Übergabevereinbarungen und vertrete Sie vor Gericht.

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Häufige Fragen

Darf der Kunde die Abnahme wegen kleiner Fehler verweigern?

Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Kennt der Kunde einen Mangel, muss er sich seine Rechte bei der Abnahme vorbehalten, damit ihm Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung erhalten bleiben.

Was bekommt der Anbieter, wenn der Kunde das Projekt abbricht?

Kündigt der Kunde ohne wichtigen Grund, kann der Anbieter die vereinbarte Vergütung verlangen, abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund erhält er nur die Vergütung für den erbrachten Teil.

Stand: 18.10.2026

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