IT-Verträge

IT-Leasing, Kauf und Miete von Hardware

Server, Netzwerktechnik oder Arbeitsplatzrechner haben Sie gekauft, gemietet oder über eine Leasinggesellschaft finanziert, und nun funktionieren die Geräte nicht wie vereinbart. Welche Rechte Sie haben und gegen wen Sie sie richten müssen, hängt davon ab, welchen Vertrag Sie geschlossen haben.

Hardwarekauf: Mängelrechte und Rügepflicht

Beim Kauf muss der Verkäufer Ihnen die Hardware frei von Sach- und Rechtsmängeln verschaffen (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB). Mangelfrei ist sie, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entspricht (§ 434 Abs. 1 BGB). Setzt der Vertrag voraus, dass ein Server eine bestimmte Anwendung tragen soll, ist er mangelhaft, wenn er sich dafür nicht eignet (§ 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB), auch wenn die Werte im Datenblatt stimmen.

Ihre Rechte reichen von der Nacherfüllung über Rücktritt und Minderung bis zum Schadensersatz, jeweils unter den gesetzlichen Voraussetzungen (§ 437 BGB). Die Ansprüche auf Nacherfüllung und Schadensersatz verjähren bei gewöhnlicher Hardware in zwei Jahren ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB). Kauft ein Verbraucher, können Sonderregeln das Ende der Verjährung hinausschieben (§ 475e BGB). Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, müssen Sie die Ware unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen, soweit das nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, und Mängel unverzüglich anzeigen. Sonst gilt sie als genehmigt, soweit der Mangel erkennbar war; einen später entdeckten Mangel müssen Sie unverzüglich nach der Entdeckung anzeigen (§ 377 Abs. 1 bis 3 HGB).

Hardwaremiete: Minderung ohne Erklärung

Mieten Sie Hardware, muss der Vermieter sie Ihnen in vertragsgemäßem Zustand überlassen und während der Mietzeit in diesem Zustand erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Fällt ein gemietetes Gerät wegen eines Mangels aus, sind Sie für die Dauer des Ausfalls von der Miete befreit. Ist die Tauglichkeit nur gemindert, zahlen Sie eine angemessen herabgesetzte Miete (§ 536 Abs. 1 BGB), soweit der Mietvertrag nichts Wirksames anderes regelt. Anders als beim Kauf, wo der Käufer durch Erklärung mindert (§ 441 Abs. 1 Satz 1 BGB), tritt diese Folge kraft Gesetzes ein. Einen Mangel müssen Sie dem Vermieter allerdings unverzüglich anzeigen, sonst verlieren Sie die Minderung, soweit er deshalb nicht abhelfen konnte (§ 536c Abs. 1 und 2 BGB).

IT-Leasing: Mängel und Leasingraten

Beim Finanzierungsleasing kauft die Leasinggesellschaft die Hardware beim Lieferanten, und Sie nutzen sie gegen Leasingraten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) schließt der Leasinggeber in der leasingtypischen Gestaltung seine eigene Haftung für Mängel aus und tritt Ihnen dafür seine kaufrechtlichen Ansprüche gegen den Lieferanten ab (BGH, Urteil vom 16.09.2015, VIII ZR 119/14, Rn. 20).

Danach dürfen Sie die Leasingraten vorläufig einstellen, wenn Sie die abgetretenen Rechte gegen den Lieferanten, der sich weigert, klageweise geltend machen (Rn. 20). Setzen Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag durch, fehlt dem Leasingvertrag von vornherein die Geschäftsgrundlage, und der Leasinggeber kann keine Raten verlangen (Rn. 28). Scheitert Ihre Klage, entfällt das Recht zur Zahlungseinstellung rückwirkend, und auf die zurückgehaltenen Raten fallen Verzugszinsen an (Rn. 32 f.).

Wobei ich unterstütze

  • Ich prüfe Kauf-, Miet- und Leasingverträge über Hardware vor der Unterschrift.
  • Bei Mängeln mache ich Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz gegenüber Verkäufer, Vermieter oder Lieferant geltend.
  • Im Leasing kläre ich, ob und wann Sie die Raten einstellen dürfen.
  • Lässt sich der Streit nicht außergerichtlich beilegen, führe ich das Verfahren vor Gericht.

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Häufige Fragen

Darf ich Leasingraten zurückhalten, wenn das Gerät mangelhaft ist?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Sie die Raten vorläufig einstellen, wenn Ihnen die Ansprüche gegen den Lieferanten leasingtypisch abgetreten sind und Sie diese Rechte gegen den Lieferanten klageweise geltend machen. Scheitert die Klage, schulden Sie die Raten rückwirkend mit Verzugszinsen.

Wie lange kann ich als Unternehmen Mängel an gekaufter Hardware geltend machen?

Bei einem Kauf unter Unternehmern verjähren die Ansprüche auf Nacherfüllung und Schadensersatz bei gewöhnlicher Hardware in zwei Jahren ab Ablieferung. Bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft müssen Sie erkennbare Mängel außerdem unverzüglich nach der Ablieferung anzeigen, versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung.

Stand: 18.10.2026

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