GPS-Tracker, AirTag und Dashcam im Firmenwagen: Was die Aufsicht erlaubt
Eine Einzelunternehmerin legte einen Apple AirTag in die Fahrzeugmappe des Firmenwagens, mit dem ein Mitarbeiter seine beruflichen Fahrten machte. Sein Handy meldete ihm den fremden Tracker, und er brachte ihn zur Polizei. Danach lag ein zweiter AirTag unter dem Polster des Fahrersitzes, den er auf demselben Weg fand. Die Unternehmerin erklärte, sie habe gegenüber dem Finanzamt die ausschließlich berufliche Nutzung nachweisen und einen Diebstahl verhindern wollen. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hielt das heimliche Tracking für beide Zwecke weder für tauglich noch für erforderlich. Es verhängte ein Bußgeld im oberen vierstelligen Bereich (Tätigkeitsbericht 2025, S. 76 f.). GPS-Tracker und Dashcams im Firmenwagen nehmen in den Tätigkeitsberichten 2025 aus Bayern und Baden-Württemberg breiten Raum ein, und beide Behörden legen strenge Maßstäbe an.
Wann ein GPS-Tracker im Firmenwagen erlaubt ist
Nach dem Landesamt sind GPS-Tracker in Firmenfahrzeugen nur in Ausnahmefällen zulässig. Standort, Uhrzeit, Geschwindigkeit und Strecke sind personenbezogene Daten, sobald sie sich einem Fahrer zuordnen lassen, und beim zugeteilten Firmenwagen ist das der Normalfall. Eine Einwilligung trägt die Ortung in der Regel nicht, weil es im Arbeitsverhältnis an der Freiwilligkeit fehlt. Als Rechtsgrundlage bleiben Vertrag, rechtliche Pflicht und berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b, c und f DSGVO), und für jede davon muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die Ortung erforderlich ist (S. 42 f.).
Für die Durchführung des Arbeitsvertrags ist die Ortung nach Ansicht des Landesamts grundsätzlich nicht erforderlich. Die Kontrolle der Arbeitszeit, des Einsatzorts oder privater Umwege rechtfertigt sie regelmäßig nicht. Eine Ausnahme hält das Landesamt allenfalls bei einem dokumentierten, konkreten Verdacht einer Straftat oder einer schweren Pflichtverletzung für denkbar (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG). Eine rechtliche Pflicht zur Aufzeichnung besteht etwa bei Lenk- und Ruhezeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, doch dafür genügt der Fahrtenschreiber, und genaue Standorte über dessen Daten hinaus braucht es regelmäßig nicht (S. 43).
Am ehesten kommt das berechtigte Interesse in Betracht. Es muss tatsächlich bestehen und den Beschäftigten mitgeteilt werden, während abstrakte Gefahren oder eine Datensammlung auf Vorrat nicht genügen. Auch dann fragt das Landesamt, ob eine mildere Gestaltung ausreicht, etwa ein punktueller Echtzeitzugriff statt einer Aufzeichnung, eine zeitlich begrenzte Speicherung oder ungenaue, „verwaschene“ Standortdaten. Als zulässig erachtet hat es die Ortung bei einem Lkw, der Sprengstoff transportierte. Das Unternehmen stützte den Tracker auf seine Pflicht, gefährliche Güter vor Diebstahl zu schützen (1.10.3.3 ADR), und wertete die Daten erst aus, als ein Fahrer für dieselben Strecken deutlich mehr Arbeitszeit erfasste als seine Kollegen. Die Auswertung ergab erhebliche private Abweichungen von der vorgesehenen Route (S. 43 f.).
Privatfahrten, Information und Folgenabschätzung
Darf der Mitarbeiter den Firmenwagen auch privat nutzen, ist eine Ortung während der Privatfahrt grundsätzlich ausgeschlossen. Bei gemischter Nutzung muss er die Ortung in der Freizeit abschalten können, und kauft er den Wagen später selbst, endet die Ortung ganz (S. 44 f.). Die Beschäftigten müssen spätestens mit Beginn der Ortung erfahren, zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage sie stattfindet (Art. 13 DSGVO). Stützt der Arbeitgeber sie auf sein berechtigtes Interesse, gehört der ausdrückliche Hinweis auf das Widerspruchsrecht dazu (Art. 21 Abs. 4 DSGVO). Viele der Beschwerden und Anfragen, die das Landesamt zu diesem Thema erreichten, gingen auf fehlende Transparenz zurück. In einem Fall lief eine Ortungssoftware „testweise“ mit echten Daten von Beschäftigten, die davon nichts wussten, was das Landesamt ebenfalls als datenschutzwidrig einstuft (S. 45).
Hat der Betrieb einen Betriebsrat, bestimmt dieser bei der Einführung mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Eine Betriebsvereinbarung ersetzt die Rechtsgrundlage aus der DSGVO allerdings nicht, das Landesamt verweist dazu auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-65/23. Vor dem ersten Einsatz ist außerdem eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen (Art. 35 DSGVO), weil die Muss-Liste der Datenschutzkonferenz unter Nr. 8 die Geolokalisierung von Beschäftigten aufführt (DSFA-Liste der DSK).
Bei meinen Mandanten kommt das Thema vor, im Handwerk ebenso wie im Außendienst und in der Logistik. Vor der Anschaffung eines GPS-Trackers sollte der Zweck des Einsatzes klar festgelegt werden, und das ins Auge gefasste Gerät sollte einen Privatmodus-Schalter haben.
Dashcam im Firmenwagen: zwei Minuten in Bayern, 30 Sekunden in Baden-Württemberg
Ein Reisebusunternehmen hatte in allen Bussen Dashcams eingebaut, die ohne Anlass 40 Stunden in normaler und 60 Stunden in reduzierter Auflösung speicherten. Fußgänger und Kennzeichen wurden zwar automatisch verpixelt, die Verpixelung ließ sich aber nachträglich wieder aufheben. Das Unternehmen begründete die Kameras mit der erhöhten Betriebsgefahr von Omnibussen und der Abwehr unbegründeter Schadensersatzforderungen. Das Landesamt hielt eine anlasslose Speicherung von mehr als zwei Minuten dennoch für unzulässig und wies das Unternehmen an, sie zu unterlassen. Länger gesichert werden darf eine Aufnahme nur bei einem Anlass, etwa wenn ein Crash-Sensor auslöst oder der Fahrer eine Taste drückt. Das Landesamt rät Unternehmen ausdrücklich, sich dabei nicht auf die Angaben von Herstellern und Verkäufern zu verlassen (S. 47 f.).
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg zieht die Grenze enger. Zulässig ist eine Dashcam nach seinem Tätigkeitsbericht nur, wenn erst bei einem Unfall oder einer Gefahrenbremsung ein Sensor die Aufnahme dauerhaft sichert. Gespeichert werden dann nur 30 Sekunden, was nach seiner Auffassung für den Beweis der Unfallursache ausreicht. Lässt sich ein Gerät nicht auf solche Anlässe begrenzen oder fehlt eine automatische Löschung, darf es nicht eingesetzt werden, auch wenn der Hersteller es anders vorsieht. Nach eigener Aussage lag dem Landesbeauftragten bislang keine mobile Dashcam vor, die sich datenschutzkonform betreiben lässt. Die Bußgelder gegen Halter und Fahrer lagen je nach Art und Dauer der Aufnahmen bei 1.000 bis 2.000 Euro (Tätigkeitsbericht 2025, S. 149 f.). Ein Taxiunternehmer, der den Innenraum mit Bild und Ton aufzeichnete, ohne die Fahrgäste zu informieren, erhielt wegen seiner Kooperation ein Bußgeld im mittleren vierstelligen Bereich (S. 151).
Unternehmen in Baden-Württemberg sollten sich nach meiner Einschätzung an die Linie des Landesbeauftragten halten, weil er die Unternehmen in seinem Zuständigkeitsbereich nach seinen Maßstäben prüft. Dass eine Aufnahme im Unfallprozess als Beweis verwertbar sein kann, ändert daran nichts. Der BGH hat 2018, noch zum alten BDSG, eine permanente, anlasslose Aufzeichnung für datenschutzrechtlich unzulässig gehalten und das Video im Haftpflichtprozess trotzdem als Beweis zugelassen (Urteil vom 15.05.2018, VI ZR 233/17). Über ein Bußgeld der Aufsichtsbehörde hatte er dabei nicht zu entscheiden.
Was vor der Anschaffung zu klären ist
- Den Zweck schriftlich festlegen, bevor ein Tracker oder eine Dashcam bestellt wird, zum Beispiel Diebstahlschutz, Disposition oder eine gesetzliche Pflicht. Die Kontrolle der Arbeitszeit trägt eine Ortung nach Ansicht des Landesamts in der Regel nicht.
- Das Gerät nach diesem Zweck auswählen. Ein GPS-Tracker braucht einen Privatmodus-Schalter, eine Dashcam einen kurzen Ringspeicher, eine Sicherung nur über Sensor oder Taste und eine abschaltbare Tonaufnahme. Die Einstellungen vor dem Einbau selbst prüfen.
- Die mildeste Gestaltung wählen, die den Zweck noch erfüllt: Echtzeitabfrage statt Aufzeichnung, kurze Speicherfristen, ungenaue Standorte und Auswertung nur bei einem dokumentierten Anlass.
- Die Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen und, wo vorhanden, den Betriebsrat beteiligen.
- Die Beschäftigten vor dem ersten Einsatz informieren, mit Zweck, Rechtsgrundlage, Speicherdauer und Widerspruchsrecht. Einen Testbetrieb mit echten Daten gibt es erst nach dieser Information.
- Vorhandene Geräte nachprüfen: Speicherdauer der Dashcams, Ortung während Privatfahrten und Tracker in Fahrzeugen, die inzwischen an Beschäftigte verkauft wurden.
Planen Sie Ortung oder Dashcams im Fuhrpark?
Ich prüfe mit Ihnen Zweck, Rechtsgrundlage und Gerät, bereite die Datenschutz-Folgenabschätzung vor und formuliere die Information für die Beschäftigten.
Beschäftigtendatenschutz Datenschutz-Check