Softwarekauf oder Miete auf Zeit
Wie ein Softwarevertrag einzuordnen ist, folgt aus der vereinbarten Leistung und nicht aus der Überschrift „Lizenzvertrag“. Die dauerhafte Überlassung einer Programmkopie gegen Entgelt wird regelmäßig als Kauf behandelt. Das Kaufrecht erfasst auch den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen (§ 453 Abs. 1 Satz 1 BGB) und gibt Ihnen bei Mängeln die Rechte des Käufers (§ 437 BGB).
Überlässt der Anbieter die Software dagegen nur auf Zeit gegen laufendes Entgelt, kommt Mietrecht in Betracht. Der Vermieter muss die Mietsache dann während der Mietzeit in vertragsgemäßem Zustand erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Software, die Sie nur über das Internet nutzen, behandelt die Seite zu Software as a Service (SaaS) und Cloud-Verträgen, freie Software die Seite zu Open-Source-Lizenzen.
Nutzungsrechte und Lizenzmetriken
Was Sie mit der Software tun dürfen, bestimmt das Nutzungsrecht nach dem Urheberrechtsgesetz. Es kann einfach oder ausschließlich sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG). Bezeichnet der Vertrag die erlaubten Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln, richtet sich ihr Umfang nach dem Vertragszweck, den beide Seiten zugrunde gelegt haben (§ 31 Abs. 5 Satz 1 UrhG).
Die Lizenzmetrik bestimmt, wie die erlaubte Nutzung gezählt wird, etwa nach benannten Nutzern, gleichzeitigen Zugriffen, Geräten oder Prozessorkernen. Eine Sicherungskopie darf dem berechtigten Nutzer nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist (§ 69d Abs. 2 Satz 1 UrhG); eine abweichende Klausel ist nichtig (§ 69g Abs. 2 UrhG).
Lizenzaudit des Herstellers
Wie weit ein Hersteller Ihre Nutzung prüfen darf, regelt in erster Linie die Auditklausel. Steht sie in vorformulierten Lizenzbedingungen, ist sie unwirksam, wenn sie Sie entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ohne vertragliche Grundlage kommt der Anspruch auf Vorlage und Besichtigung in Betracht. Er setzt voraus, dass Sie das Recht des Herstellers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verletzen und die Besichtigung zur Begründung seiner Ansprüche erforderlich ist (§ 101a Abs. 1 Satz 1 UrhG); ist sie im Einzelfall unverhältnismäßig, ist der Anspruch ausgeschlossen (§ 101a Abs. 2 UrhG).
Gebrauchte Software kaufen und verkaufen
Eine gebrauchte Programmkopie darf weiterverkauft werden, wenn sie mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht wurde, denn dann ist das Verbreitungsrecht an ihr mit Ausnahme des Vermietrechts erschöpft (§ 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Das gilt auch für heruntergeladene Software, die der Rechtsinhaber gegen ein Entgelt, das ihm eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie entsprechende Vergütung ermöglichen soll, zeitlich unbegrenzt überlassen hat (Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteil vom 03.07.2012, C-128/11, UsedSoft, Tenor Nr. 1). Als rechtmäßiger Erwerber darf der Käufer das Programm dann so vervielfältigen, wie es die bestimmungsgemäße Benutzung erfordert (Tenor Nr. 2, Rn. 80 f.; § 69d Abs. 1 UrhG). Der Verkäufer muss seine eigene Kopie unbrauchbar machen (Rn. 70).
Nach dem Bundesgerichtshof (BGH) darf der Ersterwerber eine Lizenz für eine Serverinstallation mit mehreren Nutzern nicht aufspalten. Umfasst seine Volumenlizenz dagegen mehrere eigenständige Kopien, kann er einen Teil weiterverkaufen, wenn er eine entsprechende Anzahl von Kopien unbrauchbar macht (BGH, Urteil vom 11.12.2014, I ZR 8/13, UsedSoft III, Rn. 44 f.).
Wobei ich unterstütze
- Ich prüfe Lizenzverträge vor der Unterschrift einschließlich Lizenzmetrik und Auditklausel.
- Bei einem Lizenzaudit begleite ich Sie gegenüber dem Hersteller und verhandele über Ablauf und Nachforderungen.
- Im Streit über Nutzungsrechte oder Nachforderungen vertrete ich Sie außergerichtlich und vor Gericht.
Häufige Fragen
Darf ich gebrauchte Softwarelizenzen kaufen?
Ja, wenn das Verbreitungsrecht an der Programmkopie erschöpft ist und der Verkäufer seine eigene Kopie unbrauchbar gemacht hat. Als rechtmäßiger Erwerber dürfen Sie das Programm dann bestimmungsgemäß nutzen und dafür vervielfältigen.
Muss ich ein Lizenzaudit des Herstellers zulassen?
Das hängt in erster Linie von der Auditklausel ab. Vorformulierte Klauseln sind unwirksam, wenn sie Sie unangemessen benachteiligen.
Stand: 18.10.2026