Sicherheit und Regulierung

Telekommunikationsrecht: Laufzeit, Kündigung und zu langsames Internet

Ihr Internetzugang liefert weniger als vereinbart, der Vertrag hat sich verlängert oder der Wechsel zu einem anderen Anbieter stockt. Die Rechte der Kunden regeln die §§ 54 bis 60 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) mit festen Fristen und Entschädigungen, teils nur für Verbraucher, teils für alle Endnutzer.

Vertragszusammenfassung und Laufzeit

Bevor der Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, muss der Anbieter ihm eine Vertragszusammenfassung nach dem Muster der Europäischen Kommission zur Verfügung stellen. Geht das aus objektiven technischen Gründen erst nach Vertragsschluss, wird der Vertrag nur wirksam, wenn der Verbraucher ihn danach in Textform genehmigt (§ 54 Abs. 3 TKG). Die anfängliche Laufzeit eines Verbrauchervertrags über Internetzugang oder Telefondienst darf 24 Monate nicht überschreiten, und der Anbieter muss auch einen Vertrag mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit anbieten (§ 56 Abs. 1 TKG).

Verlängert sich der Vertrag stillschweigend, kann der Endnutzer ihn nach Ablauf der anfänglichen Laufzeit jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen, ohne dass ihm Kosten entstehen (§ 56 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 TKG). Endnutzer sind auch Unternehmen, die den Dienst für geschäftliche Zwecke nutzen (§ 3 Nr. 13 und 41 TKG). Laufzeit und Kündigung anderer Abonnements behandelt die Seite zu Abofallen und digitalen Produkten.

Wenn das Internet langsamer ist als vereinbart

Weicht die Geschwindigkeit eines Internetzugangs erheblich, kontinuierlich oder regelmäßig wiederkehrend von der Leistung ab, die der Anbieter angegeben hat, kann der Verbraucher das Entgelt mindern oder ohne Kündigungsfrist außerordentlich kündigen. Die Abweichung muss mit einem von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder zertifizierten Überwachungsmechanismus ermittelt sein (§ 57 Abs. 4 Satz 1 TKG). Das Entgelt sinkt im Verhältnis der tatsächlichen zur vereinbarten Leistung (§ 57 Abs. 4 Satz 2 TKG).

Für den Festnetzanschluss stellt die Bundesnetzagentur die Breitbandmessung Desktop-App bereit; verlangt sind 30 Messungen an drei Kalendertagen innerhalb von 14 Tagen, und das Messprotokoll legen Sie dem Anbieter vor. Ab wann eine Minderleistung vorliegt, hat sie in Allgemeinverfügungen festgelegt, für den Mobilfunk mit Wirkung seit dem 20. April 2026 (Verfügung Nr. 35/2026); dort wird mit der App „Nachweisverfahren Mobilfunk“ gemessen. Die Rechte selbst setzt die Behörde nicht durch, bei ihr kann aber ein Schlichtungsantrag gestellt werden (Bundesnetzagentur, Internetgeschwindigkeit).

Störung, Vertragsänderung und Anbieterwechsel

Eine Störung muss der Anbieter auf Verlangen des Verbrauchers unverzüglich und unentgeltlich beseitigen, es sei denn, der Verbraucher hat sie zu vertreten (§ 58 Abs. 1 TKG). Ist sie nach zwei Kalendertagen nicht behoben, steht ihm ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls eine Entschädigung zu, am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent, ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent des Monatsentgelts, je nachdem, welcher Betrag höher ist; ausgeschlossen ist sie etwa bei höherer Gewalt (§ 58 Abs. 3 TKG).

Ändert der Anbieter den Vertrag aufgrund eines Vorbehalts in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig, kann der Endnutzer ohne Frist und ohne Kosten kündigen, außer die Änderung ist ausschließlich vorteilhaft, rein administrativ ohne Nachteile oder gesetzlich vorgeschrieben (§ 57 Abs. 1 TKG). Über die Änderung muss der Anbieter mindestens einen und höchstens zwei Monate vorher unterrichten (§ 57 Abs. 2 TKG). Beim Anbieterwechsel darf der Dienst nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden; für jeden weiteren Arbeitstag schuldet der abgebende Anbieter eine Entschädigung (§ 59 Abs. 2 und 4 TKG).

Wobei ich unterstütze

  • Laufzeit, Verlängerung und Vertragsänderungen Ihres Telekommunikationsvertrags gleiche ich mit den gesetzlichen Vorgaben ab.
  • Minderung, Entschädigung und außerordentliche Kündigung mache ich gegenüber dem Anbieter geltend, notfalls gerichtlich.
  • Anbieter berate ich zu Vertragszusammenfassung, Informationspflichten und den Kundenschutzvorschriften des TKG.

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Häufige Fragen

Darf ich bei zu langsamem Internet weniger zahlen?

Als Verbraucher ja, wenn die Abweichung erheblich, kontinuierlich oder regelmäßig wiederkehrend ist und mit einem Messverfahren der Bundesnetzagentur ermittelt wurde. Das Entgelt sinkt dann im Verhältnis der tatsächlichen zur vereinbarten Leistung. Statt zu mindern, können Sie auch außerordentlich kündigen.

Wann kann ich einen verlängerten Telefon- oder Internetvertrag kündigen?

Hat sich der Vertrag nach Ablauf der anfänglichen Laufzeit stillschweigend verlängert, können Sie ihn jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Durch diese Kündigung dürfen Ihnen keine Kosten entstehen.

Stand: 18.10.2026

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