Sicherheit und Regulierung

Elektronische Signatur: Schriftform, Textform und Beweiswert

Sie wollen Verträge, Bestellungen oder Kündigungen elektronisch unterschreiben lassen, etwa über eine Signaturplattform. Ob das genügt, hängt davon ab, welche Form das Gesetz oder der Vertrag verlangt und welche Art von Signatur verwendet wird.

Drei Stufen der elektronischen Signatur

Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung) in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1183 unterscheidet drei Stufen. Eine elektronische Signatur sind Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet (Art. 3 Nr. 10 eIDAS-Verordnung). Fortgeschritten ist sie, wenn sie eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet ist, seine Identifizierung ermöglicht, mit Daten unter seiner alleinigen Kontrolle erstellt wird und nachträgliche Änderungen erkennen lässt (Art. 3 Nr. 11, Art. 26 Abs. 1). Qualifiziert ist eine fortgeschrittene Signatur, die mit einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat beruht (Art. 3 Nr. 12).

Die qualifizierte elektronische Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift (Art. 25 Abs. 2). Keiner Signatur darf aber die Rechtswirkung oder die Zulässigkeit als Beweismittel allein deshalb abgesprochen werden, weil sie elektronisch vorliegt oder nicht qualifiziert ist (Art. 25 Abs. 1).

Wann die Schriftform elektronisch ersetzt werden kann

Schreibt das Gesetz die Schriftform vor, muss die Urkunde eigenhändig unterschrieben sein (§ 126 Abs. 1 BGB). Die elektronische Form ersetzt sie, wenn sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt (§ 126 Abs. 3 BGB). Dafür fügt der Aussteller dem elektronischen Dokument seinen Namen hinzu und versieht es mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur; bei einem Vertrag signiert jede Partei ein gleichlautendes Dokument (§ 126a BGB). Ausgeschlossen ist die elektronische Form etwa bei Kündigung und Auflösungsvertrag im Arbeitsverhältnis (§ 623 BGB) und bei der Bürgschaftserklärung (§ 766 Satz 2 BGB). Fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Form, ist das Rechtsgeschäft nichtig (§ 125 Satz 1 BGB). Verlangt das Gesetz nur Textform, genügt eine lesbare Erklärung, die den Erklärenden nennt, auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b BGB).

Vereinbarte Form und Beweiswert

Haben die Parteien die Schriftform vereinbart, genügt im Zweifel die telekommunikative Übermittlung; für eine vereinbarte elektronische Form genügt im Zweifel auch eine andere als die qualifizierte elektronische Signatur (§ 127 Abs. 2 und 3 BGB). Wer eine Form vertraglich vorgibt, kann deshalb selbst festlegen, welche Signatur ausreicht; für Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten die Grenzen, die die Seite zu AGB für IT-Anbieter beschreibt.

Ein privates elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur wird vor Gericht nach den Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden behandelt. Den Anschein seiner Echtheit können nur Tatsachen erschüttern, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung von der verantwortenden Person abgegeben wurde (§ 371a Abs. 1 ZPO). Für Dokumente, die nur eine einfache oder fortgeschrittene Signatur tragen, gilt diese Regel nicht. Ob ein Anbieter qualifizierte Vertrauensdienste erbringt, zeigen die Vertrauenslisten der Mitgliedstaaten (Art. 22 Abs. 1 eIDAS-Verordnung); die deutsche Liste führt die Bundesnetzagentur, die auch Aufsichtsstelle für elektronische Signaturen ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Vertrauensdienstegesetz, VDG).

Wobei ich unterstütze

  • Welche Form für Ihre Verträge und Erklärungen vorgeschrieben ist und welche Signatur sie erfüllt, kläre ich anhand Ihrer Abläufe.
  • Formklauseln und Abläufe für die elektronische Unterzeichnung gestalte ich in Ihren Verträgen und AGB.
  • Bestreitet die Gegenseite eine elektronisch signierte Erklärung, führe ich den Prozess für Sie.

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Häufige Fragen

Reicht eine elektronische Signatur für jeden Vertrag?

Das hängt von der Form ab. Wo das Gesetz die Schriftform vorschreibt, ersetzt nur die qualifizierte elektronische Signatur die Unterschrift, und bei manchen Erklärungen wie der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist die elektronische Form ganz ausgeschlossen. Fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Form, ist das Rechtsgeschäft nichtig.

Wie beweise ich vor Gericht, dass ein elektronisch signiertes Dokument echt ist?

Bei einer qualifizierten elektronischen Signatur spricht der Anschein für die Echtheit. Die Gegenseite kann ihn nur mit Tatsachen erschüttern, die ernstliche Zweifel begründen. Bei einfachen und fortgeschrittenen elektronischen Signaturen gilt diese Erleichterung nicht, sie sind aber als Beweismittel zulässig.

Stand: 18.10.2026

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