IT-Verträge

AGB für IT-Dienstleister und SaaS-Anbieter

Sie entwickeln Software, betreiben Systeme für Kunden oder stellen Software über das Internet bereit, also Software as a Service (SaaS). Eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) helfen dabei nur, wenn sie wirksam einbezogen sind und der Inhaltskontrolle standhalten.

Wann AGB vorliegen und Vertragsinhalt werden

AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Partei der anderen bei Vertragsschluss stellt; gleichgültig sind Umfang, Schriftart und äußere Form (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Auch eine Leistungsbeschreibung oder ein Service Level Agreement kann deshalb AGB enthalten; Bestimmungen, die weder von Rechtsvorschriften abweichen noch sie ergänzen, können allerdings nur an fehlender Klarheit und Verständlichkeit scheitern (§ 307 Abs. 3 BGB). Keine AGB sind Bedingungen, die im Einzelnen ausgehandelt wurden (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB), und individuelle Abreden gehen AGB vor (§ 305b BGB).

Gegenüber Unternehmern gelten die besonderen Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 und 3 BGB nicht (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB), vereinbart sein müssen die AGB aber auch dort. Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB).

Inhaltskontrolle auch zwischen Unternehmen

Zwischen Unternehmen sind die Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB weitgehend nicht unmittelbar anwendbar (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB). Unwirksam ist aber auch dort eine Bestimmung, die den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, wobei sich eine solche Benachteiligung schon daraus ergeben kann, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 BGB).

Bei Haftungsbegrenzungen gilt eine feste Grenze, denn die Haftung wegen Vorsatzes lässt sich nicht im Voraus erlassen (§ 276 Abs. 3 BGB). Gegenüber Verbrauchern sind in AGB außerdem Ausschluss und Begrenzung der Haftung für fahrlässig verursachte Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit und für grob fahrlässig verursachte sonstige Schäden unwirksam (§ 309 Nr. 7 BGB). Gegenüber Unternehmen können diese Grenzen über § 307 BGB ebenfalls zur Unwirksamkeit führen, wobei auf die Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen ist (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Klausel wesentliche Rechte oder Pflichten aus der Natur des Vertrags so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Ist eine Klausel unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam, und an ihre Stelle tritt das Gesetz (§ 306 Abs. 1 und 2 BGB). Ganz unwirksam ist er nur, wenn das Festhalten an ihm eine unzumutbare Härte wäre (§ 306 Abs. 3 BGB).

Was IT-AGB regeln sollten

In AGB für IT-Leistungen gehören vor allem Leistungsbeschreibung, Mitwirkung des Kunden, Verfügbarkeit, Nutzungsrechte, Vergütung, Haftung, Laufzeit und Kündigung sowie die Rückgabe von Daten bei Vertragsende. Verarbeiten Sie personenbezogene Daten im Auftrag Ihrer Kunden, kommt ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung hinzu (Art. 28 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung).

Bieten Sie Verbrauchern digitale Produkte gegen einen Preis an, gelten zusätzlich die §§ 327 ff. BGB (§ 327 Abs. 1 BGB). Für Verträge über die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen begrenzt § 309 Nr. 9 BGB gegenüber Verbrauchern zudem Laufzeit, stillschweigende Verlängerung und Kündigungsfrist.

Wobei ich unterstütze

  • Ich entwerfe AGB, Leistungsbeschreibungen und Service Level Agreements für IT-Dienstleister und SaaS-Anbieter.
  • Bestehende AGB sehe ich auf Einbeziehung, Transparenz und Wirksamkeit durch.
  • Legen Kunden eigene Einkaufsbedingungen vor, unterstütze ich Sie bei der Verhandlung der Abweichungen.
  • Im Streit um Vergütung, Mängel oder Haftung führe ich für Sie die Verhandlungen und, wenn nötig, den Prozess.

Anliegen schildern

Häufige Fragen

Darf ich die Haftung in AGB gegenüber Unternehmen ganz ausschließen?

Ein vollständiger Ausschluss ist nicht möglich. Die Haftung wegen Vorsatzes lässt sich nicht im Voraus erlassen, und auch zwischen Unternehmen sind AGB-Klauseln unwirksam, die den Kunden unangemessen benachteiligen. Das ist im Zweifel anzunehmen, wenn sie wesentliche Vertragspflichten so einschränken, dass der Vertragszweck gefährdet ist.

Was passiert, wenn eine Klausel meiner AGB unwirksam ist?

Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam, und an die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung. Nur wenn das Festhalten am Vertrag für eine Seite eine unzumutbare Härte wäre, ist der ganze Vertrag unwirksam.

Stand: 18.10.2026

Eigene AGB für Ihr IT-Angebot

Schildern Sie kurz Ihr Anliegen per E-Mail oder rufen Sie an.