Was die EVB-IT sind
Die EVB-IT sind Vertragsmuster mit zugehörigen Vertragsbedingungen, die die öffentliche Hand für den Einkauf von IT-Leistungen bereitstellt. Es gibt sie für einzelne Vertragstypen, etwa Hardwarekauf, Überlassung und Pflege von Standardsoftware, Dienstleistungen, Cloudleistungen und die Erstellung von IT-Systemen. Die zugehörigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) tragen Titel wie „Ergänzende Vertragsbedingungen für den Kauf von Hardware“; zitiert sind hier die Kauf-AGB in Version 2.0.1 und die System-AGB in Version 3.0.0, jeweils in der Fassung vom 01.03.2026.
Die Vertragsmuster für Kauf und System beziehen nachrangig den Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B) ein. Die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) gilt für Vergaben nach Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (§ 1 Abs. 1 VgV). Sie sieht vor, dass die VOL/B in der Regel in den Vertrag einzubeziehen ist (§ 29 Abs. 2 Satz 1 VgV).
EVB-IT als Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stellt der Auftraggeber sie als vorformulierte Bedingungen für eine Vielzahl von Verträgen, sind sie AGB im Rechtssinn (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB) und unterliegen der Inhaltskontrolle (§ 307 BGB). Die Ausnahme, die § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB für die unverändert einbezogene Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) vorsieht, gilt für die EVB-IT nicht.
Für Bieter zählt vor allem das ausgefüllte Vertragsformular, denn viele Regeln der AGB gelten nur, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die EVB-IT Kauf-AGB sehen etwa bei einer Terminüberschreitung von mehr als sieben Kalendertagen eine Vertragsstrafe von 0,2 % der Gesamtvergütung je Kalendertag des Verzugs vor, insgesamt höchstens 5 % (Ziffer 5.3), und beschränken die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen grundsätzlich auf die Gesamtvergütung, bei einer Gesamtvergütung unter 50.000 Euro auf 50.000 Euro (Ziffer 9.1). Die System-AGB verlangen, dass eine vereinbarte Software Bill of Materials (SBOM), also eine Liste der Softwarebestandteile, nach der Technischen Richtlinie TR-03183-2 des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) bereitgestellt wird (Ziffer 5.7).
Vergabeverfahren: Rüge und Fristen
Erreicht der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer die festgelegten Schwellenwerte, gilt das Vergaberecht in Teil 4 des GWB (§ 106 GWB). Einen erkannten Verstoß müssen Bieter innerhalb von zehn Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber rügen. Verstöße, die aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gerügt sein; sonst ist ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer insoweit unzulässig (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Den Vertrag darf der Auftraggeber erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg zehn Kalendertage nach Absendung der Information an die unterlegenen Bieter schließen (§ 134 GWB).
Ändert oder ergänzt ein Bieter die Vergabeunterlagen, etwa indem er Klauseln der EVB-IT streicht, wird sein Angebot von der Wertung ausgeschlossen (§ 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV). Unterhalb der Schwellenwerte gilt Teil 4 des GWB nicht, auch nicht das Nachprüfungsverfahren nach dem GWB.
Wobei ich unterstütze
- Vor der Angebotsabgabe prüfe ich Vergabeunterlagen, Leistungsbeschreibung und das Vertragsformular auf Risiken.
- Bieterfragen und Rügen an den Auftraggeber formuliere ich mit Ihnen.
- Nach dem Zuschlag berate ich zu Abnahme, Mängeln und Vertragsstrafen.
- Kommt es zum Streit über die Vertragsdurchführung, vertrete ich Sie gegenüber dem Auftraggeber, notfalls auch in einem Klageverfahren.
Häufige Fragen
Kann ich als Bieter Klauseln der EVB-IT streichen oder ändern?
Im Angebot selbst dürfen Sie das nicht. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind, werden ab Erreichen der Schwellenwerte von der Wertung ausgeschlossen. Einwände gegen Vertragsbedingungen bringen Sie deshalb vor Ablauf der Angebotsfrist als Bieterfrage oder Rüge vor.
Gelten die EVB-IT wie ein Gesetz?
Die EVB-IT gelten nur, soweit sie in den Vertrag einbezogen sind, und unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle.
Stand: 18.10.2026